Metadata: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

— 800 — 
(Nr. 5454.) Allerhöchster Erlaß vom 18. September 1861., betreffend die Verleihung der 
Befugnißz zur Erhebung des Chausseegeldes an den Kreis Minden, gegen 
Uebernahme der chausseemäßigen Unterhaltung der Straße von Hille nach 
Eickhorkt. 
A., Ihren Bericht vom 8. September d. J. verleihe Jch dem Kreise Min- 
den gegen Uebernahme der chausseemäßigen Unterhaltung der Straße von Hille 
nach Eickhorst die Befugniß zur Erhebung des Chausseegeldes auf dieser Straße 
nach den Bestimmungen des für die Staats-Chausseen jedesmal geltenden 
Chausseegeld -Tarifs, einschließlich der in demselben enthaltenen Bestimmungen 
über die Befreiungen, sowie der sonstigen die Erhebung betreffenden zusSgi en 
Vorschriften, wie diese Bestimmungen auf den Staaks-Chausseen von Ihnen 
angewandt werden. Auch sollen die dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 
1840. angehängten Bestimmungen wegen der Chausseepolizei-Vergehen auf die 
gedachte Straße zur Anwendung kommen. 
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringen. 
Schloß Brühl, den 18. September 1861. 
Wilhelm. 
Für den Finanzminister: 
. d. Heydt. Er. v. Schwerin. 
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten 
und den Finanzminister. 
  
Redigirt im Bäreau des Staats-Ministeriums. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober- Hofbuchdruckerei 
(R. Decker)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.