Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1812. (7)

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&  16.  3)  Beobachtung  der  in  der  Commun-Ordnung  enkhaltenen  Vorschriften  im  Allgemeinen.
Ueberhaupt  faßt  dleses  Gesetzbuch  dle  zur  Norm  feines  Benehmens  in  allen  vorerwähnten
  Beriehungen  dlenenden  Vorschriften  ln  sich,  die,  insefern  ste  die  Adminlstrarlon
und  die  Rechnungs-Ablegung  zum  Gegenstand  haben,  durchaus  ihre  Guͤltlgkelt  belbehalten,
und  durch  neuere  Gesetze  und  Elnrichtungen,  vorfäglich  nur  in  der  Materle  des  Steuer-Einings
  und  der  Steuerlleferung,  sodann  durch  Aufhebung  der  landschaftlichen  Berfassung,
und  Aufstellung  anderwelter  Kanzlel=  Behhrden,  die  bekannten  Aenderungen  erlitten  haben.

IV.)  Belohnung  des  Amtspflegers.  1)  Reisekosten,  Diäten  und  Taggelder.

In  Asehunzg  der  Relsekosten,  Diäten  und  Taggelder  bleibt  es,  ble  auf  weitere  Verordnung,
  bei  den  Bestimmungen  eben  dieser  Commun-Ordnung.
#  17.  2)  Besoldung.
An  Besoldungen  hat  er  einzunehmen  —.
für  Schrelbmateriallen  —.
dagegen  fallen  alle  blsherigen  Nebenanrechnungen,  ste  mögen  Namen  Haben,  wesche  ste  wollen,
insbesondere  auch  die  Steuer-Einzugsgebühren  hinweg.
§.  18.  3)  Einzugsgebühren.

Damit  jedoch  der  Amtspfleger  es  sich  um  se  mehr  zum  Auliegen  mache,  dle  Schulden
der  ihm  andertrauten  Amtepflege  zu  vermindern,  wird  ihm  eine  Einzugsgebühr  von  Elnem
Gulden  von  200  fl.  von  denjenigen  Umlagen,  die  zur  Ablbfsung  der  Schulden  gemacht,
und  wlekuch  blezu  verwendet  werden,  zugestanden.

Auch  wird  ihm  gestattet,  für  den  Einzug  der  Kriegekosten,  und  der  außerordentlichen
berrschaftlichen,  oder  Landessteuern,  welche  nicht  zur  Bestreitung  der  ordentlichen  Staatsbedärfnisse,
  sondern  zu  sonstigen  besondern  ausgedrückten  Zwecken  ausgeschrieben  worden  find,
eine  Einzugsgebühr  von  zwel  Hellern  von  jedem  baar  eingezogenen  Gulden,  insofern  in
dem  desbalb  erlassenen  Reseript  kelne  besondere  Bestimmung  hlerunter  enthalten  ist,  aus
der  Amtopfleg-Kasse  zu  erheben  und  in  Ausgabe  zu  bringen.  ·

4)  Buͤrgerliche  Beneficien.
Da,  wo  es  hergebracht  ist,  wird  der  Amtspfleger  in  dem  Genuß  der  bürzerlichen  Benefteien
  in  seinem  Wohnot#t  gelassen.

Erndte-Generak-Reseript  für  das  Jahr  1812.

Die  Küönlgl.  Cameral-Beamten  werden  hlemlt  angewlesen,  die  zur  Köünigk.  Ober=Flnan;
  kammer  gehdrigen  Heu-  Oehmd-  und  Fruchtzehnten,  desgleichen  dle  kleinen  und
Blutzehnten,  nicht  wenlger  die  Thell=  und  Landgarben-Gefälle  in  allen  denjenigen  Orten,
in  denen  der  Selbsteinzug.  nicht  ausdrücklich  angeordnet  ist,  und  wo  nicht  befondere  örtliche
Verhälenisse  die  Verleldung  unthunlich  machen,  für  dieses  Jahr  wleder  im  ordnungsmäßigen
Aufstreiche  zu  verpachten,  und  dabel  die  vorllegenden  Verordnungen  mit  aller  Sorgfalt
und  Aufwerksamkelt  für  das  allerhöchste  Interesse  pfichtschuldigst  in  Anwendung  zu  brisgen.
  Zuglelch  werden  ihnen  folgende  Vorschriften  ertheilt: