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Nr. 76.
Einjährig-freiwillige Aerzte.
Berlin, den 7. April 1883.
Einjäh rig-freiwillige Aerzte, welche — ohne sich im Genusse der Unterarztlöhnung zu befinden — die Garnison
zu Uebungszwecken verlassen, sei es mit dem eigenen Truppentheil oder mit Truppentheilen derselben oder
einer fremden Garnison, haben auf Löhnung 2c. keinen Anspruch. ·
Die Verfügungen vom 22. März 1878 (S. 11 des 1. Nachtrags zum Friedens-Geld-Verpflegungs-
Reglement), 8. Tanuar 1881 (S. 4 des 4. Nachtrages 1. c.) und 29. März 1882 (Armee-Verordnungs-Blatt
S. 80) finden sonach auf die Kommandos der einjährig-freiwilligen Aerzte behufs Theilnahme an den Uebungen
keine Anwendung.
Kriegs-Ministerinm.
Bronsart v. Schellendorff.
No. 172/3. M. M. A.
Nr. 77.
Abänderung der Vorschrift für die Verwaltung des Materials der Feld-Artillerie rc.
· Berlin, den 11. April 1883.
Seite 14 erhält der 2. Absatz des §. 35 folgenden Zusatz: · «· « .
· Den Einnahmen des Fonds fließt auch die von den Einjährig-Freiwilligen der reitenden Artillerie
mit 19 .X und von den Einjährig-Freiwilligen der nicht reitenden Feld-Artillerie mit 18 „X pro
Jahr zu zahlende Abnutzungsentschädigung für Geschirr= und Stallsachen zu.
Kriegs-Ministerium.
Bronsart v. Schellendorff.
No. 424/3. Art. 1.
Nr. 78.
Eröffnung nener Eisenbahnen.
Berlin, den 9. April 1883.
Die 27 Diedenhofen — Bölklingen ist am 1. d. Mts. auf der Theilstrecke Kedingen — Teterchen und
die Eisenbahnstrecke Marburg (Cölbe) —Laasphe am 2. d. Mts. dem Betriebe übergeben worden.
Kriegs-Ministerium. Militär-Oekonomie-Departement.
v. Hartrott. Kühne.
ad No. 245/4. M. O. D. 3.
Nr. 79.
Bestimmungen über Benutzung der Artillerie-Schießplätze.
Berlin, den 3. April 1883.
1. (F. 3) Die Artillerie-Schießplätze sind in territorialer Beziehung, ebenso wie alle übrigen Garnison-An-
stalten, den General-Kommandos unterstellt, in deren Korps-Bezirk sie liegen. Die Benutzung derselben zu
artilleristischen Zwecken bestimmt lediglich die General-Inspeltion der Arüllerie unter mnbglicht frühzeitiger
Mittheilung ihrer alljährlich getroffenen Dispotionen an die btressenen General-Kommandos.
ie Artillerie-Schießplätze haben nach Möglichkeit auch für die Uebungen der übrigen Truppengattungen
zu dienen, und zwar lauptsähl ' während der Zeiten, zu welchen auf denselben Uebungen der Artillerie nicht
abgehalten werden. In diesem Falle verfügen dann die territorialen General-Kommandos uneingeschränkt
über die Plätze und die Varackenlager. Es ist darauf Bedacht zu nehmen, die Arbeits-Kommandos der
Artillerie nach Zahl und Zeil so zu bestimmen, daß die vorgedachten Zeiten möglichst wenig eingeschränkt