Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Achtzehnter Jahrgang (18)

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StmeeMerordnungsVlatt 
Herausgegeben vom Kriegs-Ministerium. 
18. Jahrgang. Berlin, den 21. Juni 1834. Nr. 11. 
Gedruckt und in Kommission bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 69. 
Der vierteljährliche Pränumerationspreis dieses Blattes beträgt 1.(.50 4. Abonnirt kann werden: außerhalb bei den 
ostanstalten und bei den Buchhandlungen, in Berlin bei der Expedition, Kochstraße 69. 
Bei Leßterer erfolgt auch der Verkauf Fiielne ummern dieses Blattes; der Preis derselben richtet sich nach der Anzahl 
der Druckbogen; jeder Druckbogen von 8 Seiten wird dabei mit 20 4 berechnet, falls nicht für einzelne Nummern no 
besonders eine Preisermäßigung festgesetzt ist. — Die Expedition liefert auch nur auf einer Seite bedruckte, zum 
Einkleben in die Akten geripnete Exemplare. Dieselben sind zum vierteljährlichen Pränumerationspreise von 1.fK4 90 A 
durch die Post oder in direkter Zusendung von der Expedition zu beziehen. 
  
  
  
  
Nr. 103. 
Stellung der Stabshoboisten, Stabstrompeter, Stabshornisten zu den Feldwebeln (Wachtmeistern.) 
Auf den Mir gehaltenen Vortrag bestimme Ich: die Stabshoboisten, Stabstrompeter, Stabshornisten stehen 
zu den Feldwebeln (achtmestern einschließlich der Feldwebel (Wachtmeister) derjenigen Kompagnie 2c., welcher 
die Regiments- bezw. bei den selbstständigen Bataillonen die Bataillons-Musik zugetheilt ist, in einem koordinirten 
Verhältniß. Das Kriegs-Ministerium hat das Weitere zu veranlassen. 
Berlin, den 27. Mai 1884. 
  
Wilhelm. 
An das Kriegs-Ministerium. Bronsart v. Schellendorff. 
Berlin, den 9. Juni 1884. 
Vorstehende Allerhöchste Ordre wird zur Kenntniß der Armee gebracht. 
Kriegs-Ministerium. 
Bronsart v. Schellendorff. 
  
No. 815/5. A. 1. 
Nr. 104. 
A##nderungen bezw. Ergänzungen des Exerzir-Reglements für die Kavallerie vom 5. Juli 1876. 
Berlin, den 9. Juni 1884. 
Auf Alerhohlten Befehl Seiner Majestät des Kaisers und Königs haben folgende Abänderungen bezw. Er- 
gänzungen des Exerzir-Reglements für die Kavallerie einzutreten: 
I. Im §. 55 Ziffer 6 ist hinter „das Ganze“ in neuer Zeile einzuschalten: *# 
„der vom Divisions-Kommandeur zu bestimmende Ruf für die Division.“ 
Im F§. 212 Ziffer 1 ist statt „das Ganze“ zu setzen: „Divisions-Ruf.“ 
Der letzte Satz dieser Ziffer ist zu streichen. 
II. Der letzte Satz im §. 167 ist zu streichen. 
§. 164 Ziffer 5 a vorletztes alinen erhält folgende Fassung: 
„Die Echelons gehen nach dem Choc in den Trab über und halten unmittelbar darauf, oder 
hen zum Einzeln-Gefecht auseinander (. 103).“ 
§. 212 Ziffer 3 ist zu streichen; Ziffer 4 erhält die Nummer 3 und folgende Fassung: 
„Attacken, welche 2 Kavallerie-Abtheilungen an einander führen, nüßen bei Annäherung auf 
(0 Schritte beendet sein und kann in dieser Entfernung das Handgemenge zur Darstellung 
ommen.“