Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zwanzigster Jahrgang (20)

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Nr. 21. 
Feldgeräths-Etat für ein Kavallerie-Regiment. 
Berlin, den 5. Februar 1886. 
Inceeeüthe Etat für ein Garde-, Linien= oder Reserve-Kavallerie-Regiment, Seite 18 Beladungs-Plan, 
ichen: 
· lfd. Nr. 11 — Werkzeug für den Sattler — 50 kg — 
Das Gewicht der Beladung des vierspännigen Stabs-Packwagens ist entsprechend zu berichtigen. 
. Kriegsministerium; Allgemeines Kriegs-Departement. 
No. 23/86. Geh. A. 2. v. Hänisch. Seyfried. 
  
Nr. 22. 
Feldgeräth. 
Berlin, den 5. Februar 1886. 
Die Beschaffung und Unterhaltung des Slechgefäßes zur Geschoßfettung für die Feld-Fahrzeuge der Infanterie 
(Jäger) und Kavallerie erolgtg fortan auf Rechnung des Etats-Kapitels 30. 
Die Bemerkung in den FeldgeräthsEtats 
a. für ein Infanterie-Bataillon ... Seite 8/9, lfd. Nr. 12, 
b. für ein Jäger-Bataillon.. = 6/7, = 12, 
# c. für die beiden Patronen-Wagen einer Kavallerie-Divissoon 8/9 8, 
ist zu streichen. 
Die Benennung (Rubrik 2) Seite 8 und Seite 13 in letztgenanntem Etat sowie Seite 16 des Etats 
für ein Infanterie-Bataillon ist umzuändern in: 
„Blechgefäß zur Geschoßfettung.“ 
Kriegsministerium; Allgemeines Kriegs-Departement. 
No. 1028. 12. A. 2. v. Hänisch. Seyfried. 
  
Nr. 23. 
Ressort-Wechsel hinsichtlich Bearbeitung der die Fahnen 2c. und Fahnen= 2c. Bänder betreffenden 
Angelegenheiten. 
Berlin, den 10. Februar 1886. 
Die Bearbeitung der die Fahnen 2c. und Fahnen= 2c. Bänder peteesenden Angelegenheiten ist — soweit dieselbe 
bisher bei dem unterzeichneten Departement erfolgte, auf das Ressort des Königlichen Allgemeinen Kriegs- 
Departements (Armee-Abtheilung B) übergegangen. 
Anträge wegen Beschaffung (Instandsetzung) von Fahnen rc. und Fahnen= 2c. Bändern sind daher 
fortan an das letztgenannte Departement zu richten. 
Kriegsministerium; Militär-Oekonomie-Departement. 
No. 626. 1. M. O. D. 3. Blume. Nitschmann. 
  
Nr. 24. 
Anstellung der Militäranwärter bei Privateisenbahnen. 
Berlin, den 12. Februar 1886. 
Unter Bezugnahme auf die Anlage K zu den Anstellungsgrundsätzen wird bekannt gemacht, daß nachbenannten 
Privateisenbahn-Verwaltungen die Verpflichtung auferlegt ist, bei Besetzung der Subaltern- und Unterbeamten- 
stellen mit Militäranwärtern in einem Alter bi zu 40 Jahren die für den Staatseisenbahndienst in dieser 
Beziehung gültigen Vorschriften in Anwendung zu bringen: 
1) Der Braunschweigischen Eisenbahn bezüglich der im Preußischen Staatsgebiete belegenen Strecken 
der Eisenbahn von Braunschweig über Derneburg nach Seesen.