Auf dem Umschlag und dem bezüglichen Modell muß ein und dieselbe mehrziffrige Zahl
deutlich angegeben sein.
Der Umschlag wird erst nach Zuerkennung der Preise geöffnet. ·
IV. Die Zuerkennun ise erfolgt durch das Kriegaministerium spätestens im Oltober 1888.
Das Resultat wird durch das Armee-Verordnungs-Blatt, den Deutschen Reichs= und
Königlich Preußischen Staats-Anzeiger, die Norddeutsche Allgemeine= und die Kölnische Zeitung
bekannt gegeben werden. »
V. Die nicht prämürten Modelle stehen innerhalb dreier Monate, nachdem die unter IV gedachte
Bekanntmachung erfolgt ist, zur Verfügung der Einsender. # «
Letzteren eswagen keine Ansprüche aus Beschädigungen, welche die Modelle bei der Auf-
bewahrung oder bei Versuchen erlitten haben.
No 242/4. 87. A. 3. Bronsart v. Schellendorff.
Kriegsministerium. Berlin den 27. April 1887.
Nr. 92.
Abänderung der Ressortverhältnisse innerhalb der Landwehr-Bezirkskommandos Berlin.
u Abänderung der Ausführungsbestimmungen vom 20. März 1885 1 zu 5a (Armee-Verordnungs-Blatt
r 1885 Seite 69) wird hierdurch bestimmt, daß die Kontrole der oberen Militärbeamten vom 1. Mai 1887
vom Reserve-Landwehr-Regiment (2. Berlin) Nr. 35 auf das Reserve-Landwehr-Regiment (1. Berlin) Nr. 35
überzugehen hat.
J. A.
No. 551/4. 87. A. 1. Müller.
Kriegsministerium. Berlin den 29. April 1887.
Nr. 93.
Dienstvorschrift für den Armee-Musikinspizienten.
Mit Allerhöchster Genehmigung wird die nachfolgende Dienstvorschrift zur Kenntniß der Armee gebracht.
No. 539/4. 87. A. 2. Bronsart v. Schellendorff.
Dienstvorschrift
für
den Armee-Mufikinspizienten.
1. Stellung, Der Armee-Mufkkinspizient steht unmittelbar unter dem Kriegsministerium (Allgemeines Kri
Tanf- und Departement und dessen Infanterie-Abtheilung), hat seinen dienstlichen Wohnsi, in Berlin, ist oberer Militär-
Disziplinar= beamter und als solcher nur den ihm vorgesetzten Militärbefehlshabern untergeordnet (I A der Klassenein
verhältnisse. der Militärbeamten des richohene vom 29. Juni 1880). Er ist von Unteroffizieren und Mannschaften zu
grüßen und selbst gleich den Offizieren gem Grüßen verpflichtet. *# Z
Der Kriegsminister übt dem uer Musikinfpihtenten gegenüber die Disziplinarstrafbefugnisse eines
kommandirenden Generals (vergl. 4 120 des Reichsbeamtengesetzes), der Direktor des Allgemeinen Kriegs-
Departements biesenigen eines Divisions-Kommandeurs aus. Em Sinne des §. 121 ebenda wird der Armee-
Musikinspizient als zum Gardekorps gehörig betrachtet.
2. Dienstob- Der Armee-Musikinspizient ist in Fragen der Armee-Musik Berather des Kriegsministeriums. Er
liegenheiten. hat insbesondere
A. Allgemeine. a) die dem Kriegsministerium Fuhenden Anträge der Truppen auf Prüfung militär-musikalischer
Kompositionen der Militär-Musiker zu begutachten;
b) in entsprechender Weise auch eim Militär-Kabinet mitzuwirken, falls von Allerhöchster Stelle
lechnsch- utachten über militär-musikalische Werke und Aufführungen verlangt werden;