Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Einundzwanzigster Jahrgang (21)

Auf dem Umschlag und dem bezüglichen Modell muß ein und dieselbe mehrziffrige Zahl 
deutlich angegeben sein. 
Der Umschlag wird erst nach Zuerkennung der Preise geöffnet. · 
IV. Die Zuerkennun ise erfolgt durch das Kriegaministerium spätestens im Oltober 1888. 
Das Resultat wird durch das Armee-Verordnungs-Blatt, den Deutschen Reichs= und 
Königlich Preußischen Staats-Anzeiger, die Norddeutsche Allgemeine= und die Kölnische Zeitung 
bekannt gegeben werden. » 
V. Die nicht prämürten Modelle stehen innerhalb dreier Monate, nachdem die unter IV gedachte 
Bekanntmachung erfolgt ist, zur Verfügung der Einsender. # « 
Letzteren eswagen keine Ansprüche aus Beschädigungen, welche die Modelle bei der Auf- 
bewahrung oder bei Versuchen erlitten haben. 
No 242/4. 87. A. 3. Bronsart v. Schellendorff. 
  
Kriegsministerium. Berlin den 27. April 1887. 
Nr. 92. 
Abänderung der Ressortverhältnisse innerhalb der Landwehr-Bezirkskommandos Berlin. 
u Abänderung der Ausführungsbestimmungen vom 20. März 1885 1 zu 5a (Armee-Verordnungs-Blatt 
r 1885 Seite 69) wird hierdurch bestimmt, daß die Kontrole der oberen Militärbeamten vom 1. Mai 1887 
vom Reserve-Landwehr-Regiment (2. Berlin) Nr. 35 auf das Reserve-Landwehr-Regiment (1. Berlin) Nr. 35 
  
überzugehen hat. 
J. A. 
No. 551/4. 87. A. 1. Müller. 
Kriegsministerium. Berlin den 29. April 1887. 
Nr. 93. 
Dienstvorschrift für den Armee-Musikinspizienten. 
Mit Allerhöchster Genehmigung wird die nachfolgende Dienstvorschrift zur Kenntniß der Armee gebracht. 
No. 539/4. 87. A. 2. Bronsart v. Schellendorff. 
Dienstvorschrift 
für 
den Armee-Mufikinspizienten. 
1. Stellung, Der Armee-Mufkkinspizient steht unmittelbar unter dem Kriegsministerium (Allgemeines Kri 
Tanf- und Departement und dessen Infanterie-Abtheilung), hat seinen dienstlichen Wohnsi, in Berlin, ist oberer Militär- 
Disziplinar= beamter und als solcher nur den ihm vorgesetzten Militärbefehlshabern untergeordnet (I A der Klassenein 
verhältnisse. der Militärbeamten des richohene vom 29. Juni 1880). Er ist von Unteroffizieren und Mannschaften zu 
grüßen und selbst gleich den Offizieren gem Grüßen verpflichtet. *# Z 
Der Kriegsminister übt dem uer Musikinfpihtenten gegenüber die Disziplinarstrafbefugnisse eines 
kommandirenden Generals (vergl. 4 120 des Reichsbeamtengesetzes), der Direktor des Allgemeinen Kriegs- 
Departements biesenigen eines Divisions-Kommandeurs aus. Em Sinne des §. 121 ebenda wird der Armee- 
Musikinspizient als zum Gardekorps gehörig betrachtet. 
2. Dienstob- Der Armee-Musikinspizient ist in Fragen der Armee-Musik Berather des Kriegsministeriums. Er 
liegenheiten. hat insbesondere 
A. Allgemeine. a) die dem Kriegsministerium Fuhenden Anträge der Truppen auf Prüfung militär-musikalischer 
Kompositionen der Militär-Musiker zu begutachten; 
b) in entsprechender Weise auch eim Militär-Kabinet mitzuwirken, falls von Allerhöchster Stelle 
lechnsch- utachten über militär-musikalische Werke und Aufführungen verlangt werden;