Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Einundzwanzigster Jahrgang (21)

Beim Verzuge nach Berlin sind die Anträge auf Uebernahme der Zahlungen an das 
Kurüegsministerium, Unterstützungs-Abtheilung, u richten. » 
.DteVettechnungde-thtwen-undaisengedegerfolgtdukchdceRegterun-2c.Haupt-Kassen, 
die Zahlungsstelle XIV. Armeekorps, für Berlin durch die Militär-Pensionskasse. 
Die Verausgabung erfolgt für das laufende Etatsjahr bei dem hinter Uitel 4 des 
Kapitels 74 gebildeten außeretatsmäßigen Titel „Wittwen= und Waisengelder nach Maßgabe des 
Gesetzes vom 17. Juni 1887",; für die Folgezeit bei dem durch den Reichshaushalts-Etat 
dafür zu bestimmenden Litel. » « 
.AnwendieZahlungdesWittwemuudWaisengeldeszuerfolgenhat,bestimmtdtqdervev 
rechnenden Kasse vorgesetzte Behörde (Kriegsministerium, Departement für das Invalidenwesen, 
Regierungen, Intendantur des XIV. Armeekorps, Ministerium für Elsaß-Lothringen). Dabei ist 
von dem Grundsatze auszugehen, daß die Zahlung von den Weitläufigkeiten einer gerichtlichen 
is u hsn E Empfangsberechtigten nicht abhängig gemacht werden soll. 
r gewohnlich ist: · 
das Wittwengeld an die Wittwe, das Waisengeld, wenn die Mutter noch lebt und für die 
Erziehung der Kinder, sei es im Hause oder außerhalb der Familie, sorgt, an die Mutter, in 
den übrigen Fällen, sofern aicht überwiegende Gründe für eine Abweichung vorliegen, an den 
Vormund oder Pffleger der Kinder zu zahlen. # 
Uceber das empfangene Wittwen= und Waisengeld fün Einzel-(Monats-) Quittungen und 
Jahresquittungen auszustellen. Die Gebührnisse find, sofern und soweit eine und dieselbe Person 
empfangsberechtigt ist, in eine gemeinschaftliche OQuittung nach dem anliegenden Muster auf- 
unehmen. Zu den Quittungen über das an Vormünder oder Pfleger gezahlte Waisengeld ist ## 6 
as beigefügte Muster anzu . · » » 
4Der Betrag des Wittwen- und Waisengeldes ist in den Quittungen außer mit Zahlen noch mit L# 
Buchstaben auszudrücken. !4 
v eSair kiesgen über Wittwen- und Waisengeld bedürfen einer Bescheinigung der Unter- 
t pfängers. 
Die 5eevh über Wittwengeld sind im Weiteren mit einer Bescheinigung darüber 
zu versehen, daß die Berechtigte noch lebt und nach dem Tode des Ehemannes, von welchem sie 
ihr Recht herleitet, nicht wieder geherethet hat. 
Unter den Jahresquittungen über Wai engelder, welche für Mädchen von mehr als sechszehn 
Jahren zu aah en * ist zu bescheinigen, daß die Berechtigten unverehelicht sind. 
Für die Ouittungen der Waisen im Allgemeinen genügt dagegen eine Bescheinigung darüber, 
daß die Waisengeldberechtigten am Leben find. «« 
.DteB«efch«eiuigungeusindvoneinemössentlichenBeamten,welcheretheustsiegelzufühten 
berechtigt ist, unter deutlicher Beidrückung des letzteren auszustellen. « 
Jahresquitiungen, welche außerhalb des Deutschen Reichs ausgestellt werden, bedürfen in 
Beziehung au die Unterschrift zu der Bescheinigung noch der Beglaubigung eines Deutschen 
Ossandten oder eines Deutschen Konsuls, wobei Fageesd zum Ausdruck zu bringen ist, daß die 
Berechtigten im Besitze der Deutschen Staatsangehörigkeit sich befinden. 
Von denjenigen Bezugsberechtigten, welche die Wittwen= und Waisengelder an der Zahlstelle 
persönlich erheben, sind zu den Einzel= (Monats-) Quittungen die Bescheinigungen zu 7, 8 
und 10 nicht erforderlich, sofern dem zahlenden Beamten die in Betracht kommenden Verhält- 
nisse hinlänglich bekannt sind, so daß Erhebungen zur Ungebühr nicht vorkommen können. « 
Ebenso bedarf es dieser Bescheinigungen unter den Einzelquittungen dann nicht, wenn die 
Erhebung durch Andere auf Grund solcher unbedenklicher und vorschriftsmäßiger Vollmachten 
erfolgt, aus welchen sich zweifellos das Erforderliche ergiebt. 
2. Aus der Wiittung über Wittwengeld muß der Name und die Charge oder der Amtscharakter 
des verstorbenen Ehemannes, sowie der Geburtsname der Wittwe ersichtlich sein. Der letztere ist 
auch in der unter der Ouittung auszustellenden Bescheinigung anzugeben. 
AIn den Quittungen über Waisengeld sind außer den Namen der Waisen Tag, Monat und Jahr 
lirer Geburt anfugeber. 
—S5ofern die Zahlung von Wittwen= oder Waisengeld an Vormünder oder Pfleger erfolgt, hat 
die zahlende Kasse auf der Quittung zu bescheinigen, daß die Legitimation zur Erhebung durch 
Vorzeigung der Bestallung geführt !5
	        
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