Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1894. (71)

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W.

Waarenverkehr.  Ursprungszeugnisse  für  die  aus  meistbegünstigten  Staaten  eingehenden  Waaren.
Bekanntmachung  des  Finanzministeriums  vom  22.  März  1894.  50.

Ausstellung  von  Ursprungszeugnissen  für  die  Ausfuhr  nach  Rußland.  Bekanntmachung
der  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen  vom  7.  April  1894.  85.

Verlängerung  des  Handelsprovisoriums  zwischen  dem  Reich  und  Spanien.  Bekanntmachung
  des  Finanzministeriums  vom  12.  April  1894.  87.

Wegarbeiten.  s.  Unfallversicherung.

Wehrordnung.  Berichtigung.  134.

Wein  (.  Zollwesen.

Wiesensteig  f.  Notariate.

3.

Zeugnisse  s.  Einjährig-freiwilliger  Militärdienst,  Militärwesen,  Prüfungen  und  Ursprungszeugnisse.

Zollwesen.  Zollbehandlung  der  Verschnitt-Weine  und-Moste.  Bekanntmachung  des  Finanzministeriums
vom  18.  Juli  1894.  207.

Zwangsenteignung.  Ermächtigung  der  Königlichen  Eisenbahnverwaltung  zur  Erwerbung  des  für
die  Verlängerung  des  Kreuzungsgleises  auf  der  Station  Plüderhausen  erforderlichen  Grundeigenthums
  im  Wege  der  Zwangsenteignung.  Königliche  Verordnung  vom  9.  Januar
1894.  7.

Ermächtigung  der  Königlichen  Eisenbahnverwaltung  zur  Erwerbung  des  für  den  Bau
der  Verbindungsbahn  Untertürkheim—  Kornwestheim  erforderlichen  Grundeigenthums  im
Wege  der  Zwangsenteignung.  Königliche  Verordnung  vom  16.  Februar  1894.  13.

Ermächtigung  der  Königlichen  Eisenbahnverwaltung  zur  Erwerbung  des  für  den  Bau
der  Verbindungslinie  zwischen  der  Hauptbahn  und  der  Gäubahn  auf  der  Prag  bei  Stuttgart,
eines  zweiten  Gleises  der  Bahnstrecke  Stuttgart  —  Hasenberg  und  eines  auf  der  Prag
anzulegenden  Güterbahnhofs  erforderlichen  Grundeigenthums  im  Wege  der  Zwangsenteignung.
  Königliche  Verordnung  vom  4.  April  1894.  83.

Ermächtigung  der  Gemeinde  Stetten  im  Remsthal,  Oberamts  Cannstatt,  zur  Erwerbung
  des  für  die  Erbauung  einer  Nachbarschaftsstraße  von  Stetten  nach  Eßlingen  erforderlichen
  Grundeigenthums  im  Wege  der  Zwangsenteignung.  Königliche  Verordnung  vom
22.  August  1894.  281.

Zwangsvollstreckung.  Vertretung  des  Militärfiskus  bei  der  Pfändung  des  Diensteinkommens  und
der  Pensionen  der  Offiziere  und  Militärbeamten,  sowie  der  Gebührnisse  der  Hinterbliebenen
von  Militärpersonen  und  Militärbeamten.  Bekanntmachung  des  Justizministeriums  vom
12.  Dezember  1894.  346.

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Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink  (Chr.  Scheufele).