Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

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2.  Fische,  deren  Fang  gemäß  §  5  Abs.  1,  2  und  6  erlaubt  wurde.

Abs.  2.  In  den  Fällen  der  Nummer  1  und  2  muß  jedoch  nachgewiesen  werden,  daß
die  Fische  aus  diesen  Gewässern  stammen  und  von  wem  sie  bezogen  worden  sind.

Abs.  3.  Die  Distriktsverwaltungsbehörde  kann  Fischzüchtern  widerruflich  gestatten,
Fische,  welche  erweislich  zur  künstlichen  Fischzucht  gedient  haben,  ausnahmsweise  auch  während
der  Schonzeit  unter  Nachweis  des  Ursprungs  in  den  Verkehr  zu  bringen.

Abs.  4.  Setzlinge  unter  dem  Mindestmaße,  welche  zum  Zwecke  der  Besetzung  anderer
Gewässer,  der  Streckung  oder  Mast  mit  Erlaubnis  der  Distriktsverwaltungsbehörde  offenen
Gewässern  entnommen  wurden,  dürfen  verkauft  und  versendet  werden;  das  öffentliche  Feilhalten
  derselben  auf  Märkten  und  in  Verkaufslokalen  bleibt  jedoch  verboten.

Abs.  5.  Die  Bestimmungen  in  §  4  Abs.  1  und  3  beziehen  sich  nicht  auf  die  im
Auslande  gefangenen  Zander  und  Lachse.  Der  Verkauf  dieser  Fische  während  der  Schonzeit
  ist  jedoch  nur  unter  dem  Nachweis  zulässig,  daß  sie  aus  dem  Auslande  stammen  und
von  wem  sie  bezogen  worden  sind.

8  7.  Besondere  Ausnahmen  für  Fische  aus  Teichen  und  anderen
geschlossenen  Gewässern.

Fische,  welche  in  Teichen  oder  in  anderen  gemäß  Art.  2  des  Fischereigesetzes  vom
15.  August  1908  als  geschlossen  zu  erachtenden  Gewässern  gezüchtet  wurden  oder  herangewachsen
  sind,  dürfen  während  der  in  §  1  für  Fische  der  gleichen  Art  festgesetzten  Schonzeit
  gefangen  und  in  den  Verkehr  gebracht  werden,  wenn  sie  das  für  ihre  Art  festgesetzte
Mindestmaß  erreicht  haben;  jedoch  muß  nachgewiesen  werden,  daß  die  Fische  aus  diesen
Gewässern  stammen  und  von  wem  sie  bezogen  worden  sind.

Abs.  2.  Regenbogenforellen  und  Bachsaiblinge,  welche  in  Teichen  oder  in  anderen
gemäß  Art.  2  des  Fischereigesetzes  als  geschlossen  zu  erachtenden  Gewässern  gezüchtet  werden,
können  zu  jeder  Zeit  auch  unter  dem  Mindestmaße,  jedoch  nicht  unter  20  cm  Länge
gefangen  und  in  den  Verkehr  gebracht  werden,  wenn  der  in  Abs.  1  bezeichnete  Nachweis
erbracht  wird.

Abs.  3.  Die  Vorschriften  über  Mindestmaße  finden  keine  Anwendung  auf  den  Fang,
die  Veräußerung  und  Versendung  von  Fischbrut  und  Setzlingen  aus  Teichen  oder  aus
anderen  gemäß  Art.  2  des  Fischereigesetzes  als  geschlossen  zu  erachtenden  Gewässern,  wenn
die  Fische  zur  Besetzung  anderer  Gewässer,  zur  Streckung  oder  Mast  verwendet  werden.

Abs.  4.  Auf  die  Abfischung  von  Teichen,  in  welchen  Fische  nur  vorübergehend  gehalten
werden,  finden  die  bezüglich  der  Schonzeit  erlassenen  Verbote  keine  Anwendung,  wenn  infolge