Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Einundzwanzigster Jahrgang (21)

— 330 — 
In Betreff der Packgefäße für die Blechkästchen mit Pulver, der Versendung der Munition und 
der Versendungskosten finden die in den 88. 6—8 der Uebungsmunitions-Vorschrift enthaltenen Bestimmungen 
auch auf das Zielmunitions-Pulver Anwendun 
Soweit Spiegel alter Art benutzt welben bz. bis zum Eintreffen des Zielmunitions-Pulvers ist den 
Truppen die Verwendung sonstigen Pulvers, wie bisher, gestattet. 
No. 616/10. 87. A. 4. v. Hänisch. 
Nr. G„ 
v 1 bis 6 m Entwurf eines Geschütz-Exerzir-Reglements für die Küsten-Artillerie, 
r. 
.5 und 6 zu „die 3,7 cm Revolver-Kanone der Land-Artillerie und ihre Munition nebst Vorschriften über 
Nr. 
10 bis 21 zur Anleitung zur guten Erhaltung der Artillerie-Depot-Bestände bei der Aufbewahrung und 
Nr. 
Nr. 
  
Tekturen gelangen zur Bersendung: 
17 bis 19 zum Exerzir-Reglement für die Fuß--Artillerie 
46 bis 49 zur Anleitung für die Bedienung der Festungs= und Belagerungs-Geschütze, 
Behandlung und Instandhaltung“, 
5 und 6 zum Entwurf eines Reglements zur Bedienung, Behandlung und Handhabung der 3,7 cm 
Revolver-Kanone der Land-Artillerie, 
beim Transport, 
25 bis 30 zur Vorschrift für die Untersuchung gebrauchter Geschützrohre, 
33 bis 46 zum Reglement über die Naturalverpflegung der Truppen im Frieden.