Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Dreiundzwanzigster Jahrgang (23)

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3. Der vorhandene Bestand an Formularen zu Standesnachweisen kann unter entsprechender Be- 
richtigung aufgebraucht werden. 
4. Tekturen zu 1 und 2 werden nicht ausgegeben. 
No. 567/7. 89. A. 1. v. Verdy. 
Kriegsministerium. Berlin den 30. Juli 1889. 
Nr. 199. 
Dienst-Anweisung für die Bagagen, Munitions-Kolonnen und Trains. 
Seine Majestaͤt der Kaiser und Rönig haben mittelst Allerhoͤchster Ordre vom 18. Juni d. J. ei 
„Dienst-Anweisung für die Bagagen, Munitions-Kolonnen und Trains“ 
zu genehmigen geruht. 
Durch diese im Druckvorschriften-Etat unter A 3 Nr. 15 aufzunehmende Vorschrift werden folgende 
bisherigen Vorschriften ersetzt: 
1. Dienstenweisung für die Infanterie-Bagage im Kriege (im Druckvorschriften = Etat bereits 
gestrichen), 
2. Dienst-Anweisung für die Trains im Kriege (A 3 Nr. 15), 
3. Dienst-Anweisung für die Brückentrains eines Armeekorps (A 5 Nr. 8), 
4. Det Aweisung für die Munitions-Kolonnen im Kriege (im Druckvorschriften= Etat nicht 
enthalten). 
Den Kommando-Behörden werden die erforderlichen Abdrücke der neuen Vorschrift nebst Vertheilungs- 
Plan zugehen. 
  
J. A. 
No. 237/6. 89. A. 3. v. Falckenstein. 
Kriegsministerium. 
Allgemeines Kriegs-Departement. erlin den 27. Juli 1889. 
Nr. 200. 
Vorrathseisen. 
In Abänderung der Festsetzung unter Ziffer 2 des Erlasses vom 20. August 1887 No. 91/8. 87. A. 3. 
— Armee-Verordnungs-Blatt für 1887, Seite 245 — bz. in dem Schreiben vom 16. März 1886 Nr. 344. 
2. 86. Art. 1. wird bestimmt: 
1. Die für Infanterie, Artillerie, Pioniere, Eisenbahnformationen und Train niederzulegenden 
üepebestänee an Hufeisen haben aus Vordereisen und Hintereisen zu gleichen Theilen zu 
bestehe 
. Die Ftlehung der Größennummern der niederzulegenden Hufeisen bleibt dem Ermessen der 
  
2 
betreffenden Truppentheile überlassen. 
No. 46/7. 89. A. 3. v. Falckenstein. 
inisterium. 
Militär- ie-Departement. Berlin den 24. Juli 1889. 
Nr. 201. 
Meldungen der Intendantur= und Garnison-Baubeamten in Berlin. 
Nachdem seit längerer Zeit die Personalangelegenheiten der Intendantur= und Garnison-Baubeamten auf 
die Bau-Abtheilung übergegangen sind, wird die Verfügung vom 31. August 1877 (Seite 169 des Armee- 
Verordnungs-Blattes für 1877) dahin abgeändert, daß die dort vorgeschriebene Meldung außer bei dem 
Direktor des Militär-Oekonomie-Departements fortan bei dem Chef der Bau-Abtheilung — anstatt der 
Servis-Abtheilung — zu erfolgen hat. 
J. V. 
No. 270/7. 89. B. 6. Paulus.