Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Siebenundzwanzigster Jahrgang (27)

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Kriegsministerium. Berlin den 6. Oktober 1893. 
Nr. 259. 
· ·» Veränderungs-Nachweisung Nr. 7 
namentlichen Verzeichniß der für die Dauer des zur Zeit bekleideten Hauptamtes zu Vorsitzenden bz. 
tellvertretern der Vorsitzenden der Schiedsgerichte im Bereiche der Preußischen Heeresverwaltung ernannten 
Militär-Justiz-Beamten. (Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 10 für 1892 Seite 97/98.) 
  
  
  
  
  
  
  
  
1 Bezirk I Sitz Des Vorsitzenden Des Stellvertreters 
S 
. . . Name und Amts- Name und Amts- 
- des Schiedsgerichts Charalier Wohnort Charolier Wohnort 
4II. Armeekords' Spandau Wie biher Seim, Spandau 
Garnison-Auditeur 
Vorstehende Veränderungs-Nachweisung wird hiermit bekannt gemacht. 
No. 716/9. 93. A. 7. v. Kaltenborn. 
Kriegsministerium. Berlin, den 7. Oktober 1893. 
Nr. 260. 
Aenderungen der Anleitung für den Bau von Schießständen. 
1. Der 8. 5 erhält unter I. A. Infanterie folgende Fassung: 
a) für 14 in einer Garnison vereinigte Kompagnien eines Regiments: 
4 Schießstände zu 200 m Länge, 
1 Schießstand - 300 
1 - -400 
!½*“ 2 Schießstände = 600 
b) für 10 in einer Garnison vereinigte Kompagnien eines Negiments: 
2 Schießstände zu 200 m Länge, 
1 Schießstand 302 = 
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o) für 8 in einer Garnison vereinigte Kompagnien eines Negiments: 
2 Schießstände zu 200 m Länge, 
1 Schiehstam é*. 300 = 
1 
2 2 - " * * 600 * 
4) für 6 in einer Garnison vereinigte Kompagnien eines Negiments: 
1 Schießstand zu 200 m Länge, 
Ob7 : 3200 = 
··· p sdo- 
e) für 4 in einer Garnison stehende Kompagnien eines Regiments: 
1 Schießstand zu 300 m Länge, 
% - -600- : 
In Garnisonen, in denen Truppen von verschiedenen Regimentern stehen, sowie bei ungünstigen 
Gelände= 2c. Verhältnissen ist eine Abweichung von der sonst zuständigen Zahl und Länge der Stände zu- 
lässig. Entscheidung hierüber besft das Kriegeministerium. 
2. dꝛ 5 G. 1. a) Zellen 5 bis 9 sind die Worte „und dürfen“ bis „werden“ zu streichen und dafür 
„und es sind daher, wo Stände nebeneinander angelegt werden, von denen einer länger als 
400 m ist, besondere Maßnahmen zum Schutze seiner Nachbarstände zu treffen.“ 
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„