Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Achtundzwanzigster Jahrgang (28)

16 schwere Granatschuß c/88 alA 
mit Doppelzünder c/88 
24 Feldschrapnelschuß c/91 
mit Doppelzünder c/91 
24 Manöverschüsse (Schwarzpulver). 
Die Bereitstellung der Munition wird durch die be- 
treffende Artilleriedepot-Inspektion auf Anfordern der General- 
kommandos veranlaßt. 
Die für jede Uebungs-Kompagnie der Land-Fußartillerie 
zu gewährende Munition ist bereits durch Erlaß des Allge- 
meinen Kriegs-Departements vom 10. 1. 94 Nr. 157/12 93 As 
festgesetzt worden. 
Wegen der Geschützmunition für die Uebungs-Kompagnien 
der Küsten-Fußartillerie sind von der General-Inspektion der 
Fußartillerie Vorschläge einzureichen. 
13. Dem Kriegsministerium sind zum 1. November 1894 
folgende Eingaben zu machen: 
a) Von jedem Generalkommando: 
je eine Zahlen-Nachweisung nach Anlage 5 und 6. 
b) Von den übrigen obersten Waffenbehörden: 
eine Zahlen-Nachweisung nach Anlage 5 und nöthigen- 
falls eine Mittheilung nach Anlage 6, Bemerkung b. 
Bei Vorlage dieser Zahlen-Nachweisungen ist erforderlichen- 
falls gleichzeitig ein kurzgefaßter Bericht über besondere Vor- 
kommnisse und Bemerkungen von allgemeiner Bedeutung, sowie 
hinsichtlich etwaiger Wünsche für die Uebungen des nächsten 
Jahres vorzulegen. 
Gleichzeitig haben hierbei die Generalkommandos anzugeben, 
in welcher Zahl sie Reservisten zur Bildung von Train-Uebungs- 
Kompagnien der Reserve für das nächste Jahr einzuziehen 
wünschen. 
rauchschwach 
II. Neserve und Landwehr. 
Offiziere. 
14. Die Einberufungen der Reserve= und Landwehr- 
Offiziere sind von den Generalkommandos bz. obersten Waffen- 
Anlage 
u. 6. 
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