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Uebungen nicht anzurechnenden Dienstleistungen herangezogen
werden und zwar:
a) Zu dem Uebungskursus bei der Infanterie-Schießschule
in Spandau—uhleben je zwei Offiziere aus dem Bereich
des III., IV. und IX. Armeekorps.
b) Zu dem Uebungskursus auf dem Truppen-Uebungsplatz
Senne (im Bereich des VII. Armeekorps) je zwei Offiziere
aus dem Bereich des VII., VIII. und XI. Armeekorps.
c)Zu dem Uebungskursus auf dem Truppen-Uebungsplatz
Hagenau (im Bereich des XV. Armeekorps) je zwei
Offiziere aus dem Bereich des XIV., XV. und XVI.
Armeekorps.
Dieses Kommando beginnt am 10. September und endigt
am 20. Oktober. Die Offiziere haben bis zum 1. September
ihre Kommandirung der Infanterie-Schießschule direkt anzu-
zeigen und sich am 10. September in ihren Bestimmungs-
orten zu melden. Sie erhalten ihre Gebührnisse an Reise-
kosten, Uebungsgeld, Einkleidungsgeld und Servis bz. Quartier
von der Infanterie-Schießschule durch die Uebungs-Kompagnien.
Die Mitgabe von Burschen (ohne Gewehr) regeln die betreffenden
Generalkommandos; die Bekleidung und Ausrüstung derselben
bleibt den Truppentheilen überlassen.
16. Der Chef des Generalstabes der Armee wird ermächtigt,
die Einberufung solcher Offiziere, welche als Adjutanten von
Linien-Kommandanturen bezeichnet sind — jedoch, soweit sie
nicht Reserve-Offiziere und als solche noch übungspflichtig sind,
nur im Falle ihres Einverständnisses —, zu einer dreiwöchigen
Uebung bei den betreffenden Linien-Kommissionen durch die
Generalkommandos zu bewirken.
17. Die Generalkommandos werden ermächtigt, inaktive
over dem Beurlaubtenstande angehörige Offiziere, welche für
den Mobilmachungsfall als Adjutanten der stellvertretenden
Generalkommandos"), der Inspektion der immobilen Garde-
*) Die für den Mobilmachungsfall als Chefs des Stabes bei den
stellvertretenden Generalkommandos an Allerhöchster Stelle in Vorschlag
gebrachten inaltiven Offiziere sind zu einer Uebung nicht heranzuziehen.