Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Achtundzwanzigster Jahrgang (28)

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werden. (Vergl. im Uebrigen F. O. 2. Th. 6 und Ausführungs- 
Bestimmungen zur A. K. O. betreffend größere Truppenübungen 
im Jahre 1894.) 
Außerdem können, nach Bestimmung der Generalkommandos, 
bei den berittenen Waffen in denjenigen Fällen, in welchen es 
für den Rückmarsch der Truppen aus dem Manöver in ihre 
Standorte erforderlich erscheint, die zur Entlassung kommenden 
Mannschaften im unmittelbaren Anschluß an ihre aktive Dienst- 
zeit zur Ableistung einer Uebung — für die Dauer des Rück- 
marsches und der zur Vorbereitung der Entlassung erforder- 
lichen Zeit und unter Anrechnung auf die Zahl der gesetzlich 
zulässigen Uebungen — herangezogen werden. Den in Betracht 
kommenden Mannschaften ist — im Interesse der Regelung 
ihrer bürgerlichen Verhältnisse — von der Heranziehung zu 
derartigen Uebungen möglichst frühzeitig Kenntniß zu geben. 
28. Diezu den Train-Uebungen einzuberufenden Kavalleristen 
der Reserve (s. Anlage 1, Spalte 10) sind in erster Linie aus 
denjenigen Gefreiten auszuwählen, welche als geeignet zum 
Train-Aufsichtspersonal entlassen worden sind (s. Verfügung v. 
2. Februar 1893 — Nr. 251/1 93 A. — IA. V. Bl. S. 35), 
und möglichst den jüngeren Jahresklassen der Reserve zu ent- 
nehmen. 
Frühere Reservisten der Kavallerie, welche bei ihrer ersten 
Einziehung zum Train als geeignet für Wachtmeisterstellen sich 
erwiesen haben,') sind, falls sie noch in der Reserve und 
übungspflichtig sind, zu einer zweiten (vierzigtägigen) Uebung 
beim Train möglichst in dem auf die erste Uebung folgenden 
Jahre — behufs Ausbildung als Feld-Wachtmeister — heran- 
zuziehen, unter Anrechnung (nach Uebungstagen) auf die Zahl 
der gemäß Anlage 1, Spalte 10, einzuberufenden Kavalleristen 
der Reserve. 
  
  
*) Derartigen Mannschasten ist — gemäß H. O. 8 34,9 — bei 
ihrer Entlassung nach der ersten Uebung ein entsprechender Vermerk in 
die Entlassungspapiere einzutragen.
	        
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