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werden. (Vergl. im Uebrigen F. O. 2. Th. 6 und Ausführungs-
Bestimmungen zur A. K. O. betreffend größere Truppenübungen
im Jahre 1894.)
Außerdem können, nach Bestimmung der Generalkommandos,
bei den berittenen Waffen in denjenigen Fällen, in welchen es
für den Rückmarsch der Truppen aus dem Manöver in ihre
Standorte erforderlich erscheint, die zur Entlassung kommenden
Mannschaften im unmittelbaren Anschluß an ihre aktive Dienst-
zeit zur Ableistung einer Uebung — für die Dauer des Rück-
marsches und der zur Vorbereitung der Entlassung erforder-
lichen Zeit und unter Anrechnung auf die Zahl der gesetzlich
zulässigen Uebungen — herangezogen werden. Den in Betracht
kommenden Mannschaften ist — im Interesse der Regelung
ihrer bürgerlichen Verhältnisse — von der Heranziehung zu
derartigen Uebungen möglichst frühzeitig Kenntniß zu geben.
28. Diezu den Train-Uebungen einzuberufenden Kavalleristen
der Reserve (s. Anlage 1, Spalte 10) sind in erster Linie aus
denjenigen Gefreiten auszuwählen, welche als geeignet zum
Train-Aufsichtspersonal entlassen worden sind (s. Verfügung v.
2. Februar 1893 — Nr. 251/1 93 A. — IA. V. Bl. S. 35),
und möglichst den jüngeren Jahresklassen der Reserve zu ent-
nehmen.
Frühere Reservisten der Kavallerie, welche bei ihrer ersten
Einziehung zum Train als geeignet für Wachtmeisterstellen sich
erwiesen haben,') sind, falls sie noch in der Reserve und
übungspflichtig sind, zu einer zweiten (vierzigtägigen) Uebung
beim Train möglichst in dem auf die erste Uebung folgenden
Jahre — behufs Ausbildung als Feld-Wachtmeister — heran-
zuziehen, unter Anrechnung (nach Uebungstagen) auf die Zahl
der gemäß Anlage 1, Spalte 10, einzuberufenden Kavalleristen
der Reserve.
*) Derartigen Mannschasten ist — gemäß H. O. 8 34,9 — bei
ihrer Entlassung nach der ersten Uebung ein entsprechender Vermerk in
die Entlassungspapiere einzutragen.