Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Achtundzwanzigster Jahrgang (28)

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Gleichzeitig mit den in der Anlage 1, Spalte 10, bezeich- 
neten Mannschaften ist von denjenigen Kavallerie-Regimentern, 
welchen die Mobilmachung von Fuhrpark-Kolonnen obliegt, je 
ein geeigneter, nicht zu junger aktiver Unteroffizier, welcher als 
Wachtmeister für diese Fuhrpark-Kolonnen bestimmt ist, zu den 
Train-Bataillonen zur Erlernung des Traindienstes zu gestellen. 
Ebenso können Unteroffiziere der Reserve der Kavallerie, welche 
als Sergeanten für die Train-Kolonnen der Telegraphen- 
Abtheilungen Verwendung finden sollen, zu gleichem Zweck zu 
den Train-Bataillonen eingezogen werden. 
29. Außer den in Anlage 1 aufgeführten Uebungsstärken 
sind zu Uebungen heranzuziehen: 
a) Die Volksschullehrer der Reserve gemäß H. O. § 40,, 
und Verfügungen des Kriegsministeriums vom 27. 6. 
und 29.8.93 (Nr. 439/6 bz. 1173/8. 93 A. i), 
die ehemaligen Einjährig-Freiwilligen aller Waffen, 
welche nicht Offizier-Aspiranten sind, gemäß H. O. 
8 40, ba, *) 
die Offizier-Aspiranten 2c. aller Waffengattungen (H. O. 
§ 46 — f. auch H. O. 8§ 40, u), sofern sie nicht 
lediglich zu den durch Anlage 1 festgesetzten Landwehr- 
Uebungen einberufen werden,?) 
d) Bäcker und Schlächter der Reserve gemäß Ziffer 30, 
e) Unteroffiziere der Reserve der Kavallerie behufs Aus- 
bildung für Sergeantenstellen bei den Train-Kolonnen 
der Telegraphen-Abtheilungen (s. Ziffer 28, letzter 
Absatz), 
die in die Garnisonlazarethe einzuberufenden Lazareth= 
gehülfen und Unterlazarethgehülfen sowie Kranken- 
wärter (s. Ziffer 32), 
b 
—4 
E□ 
— 
*) Auf besonderen Antrag dürfen die Generalkommandos bz. 
obersten Wassenbehörden die Ableistung der beiden gesetzlichen Uebungen 
im unmittelbaren Anschluß genehmigen. 
#) Die einmal verfügte Uebung B bleibt auch beim Verziehen in 
einen anderen Korpsbezirk bestehen (§ 46, 4, dritter Absatz H. O.).
	        
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