Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Achtundzwanzigster Jahrgang (28)

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8) diejenigen zum Waffendienst nicht heranzuziehenden, 
dem Mannschaftsstande angehörenden Geistlichen, welche 
gemäß Verfügung des Kriegsministeriums vom 
13. 12. 88 (Nr. 105/12 88 A. 1) bz. 25. 6. 89 
(165/5 89 A. 1) in die Garnisonlazarethe einzu- 
berufen sind, 
b) die Zahlmeister-Aspiranten,“ 
i) die im Magazinverwaltungs= und Sanitätsdienst 
auszubildenden Unteroffiziere und Gemeinen,) 
k) die Militär-Telegraphisten gemäß Verfügung des 
Kriegsministeriums vom 8. 2. 94 (Nr. 266/1, 94 A. 6), 
1) die Arbeitssoldaten (s. Anlage 4). Anlage 
Ein Ueben von Mannschaften bei den Korpsbekleidmngs. 
ämtern behufs Ausbildung im Speditionsdienst r2c. findet 
nur insoweit statt, als dies durch den Abgang von Mann- 
schaften, welche in diesem Dienste auszubilden waren, be- 
dingt ist. 
30. Die Generalkommandos werden ermächtigt, an Stelle 
von Hülfsbäckern, Schlächtern und sonstigem Arbeitspersonal 
aus der Truppe solche aus der Reserve — in Grenzen des 
erforderlichen Bedarfs — innerhalb der gesetzlichen Uebungs- 
pflicht zur Zwiebacks-Erbackung bezw. zu bei den Herbstübungen 
zu errichtenden Feldbäckereien und Schlächtereien (s. Verf. v. 
8. 3. 86 Nr. 311/11 M. 0. D. 2 bz. v. 25. 5. 87 Nr. 438. 
4. 87. B. 2) heranzuziehen. 
*) Im gleichen Umfange und in derselben Weise wie biöher. 
*“) Wie viel Auszubildende der unter i genannten Klassen in 
Rücksicht auf den für das Feldverhältniß zu deckenden Bedarf innerhalb 
der Zahl von je 18 für jedes Armeekorps — von 27 für das XI. Armee- 
korps — zu einer ersten Uebung von 6 bz. 8, zu einer zweiten von 
6 Wochen einzuziehen sind, bleibt den Generalkommandos überlassen. 
Die für die Zwecke der Magazinverwaltung ersorderlichen Mann- 
schaften des Beurlaubtenstandes für das Gardekorps sind aus den 
Bezirken des II. bis VI., sowie deS IX. und X. Armeekorps ein- 
zuziehen. 
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