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Armee-Verordnungs-Blatt.
Herausgegeben vom Kriegsministerium.
28S. Jahrgang. Gerlin den 20. März 1894. Nr. 7.
Gedruckt und in Vertrieb bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 68.
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ostanstalten und bei den Buchhandlungen, in Berlin bei der Expedition, Kochstraße 68.
Bei Letzterer erfolgt auch der Verkauf einzelner Nummern dieses Vlattes; der Preis derselben richtet sich nach der Anzahl
der Druckbogen; jeder Druckbogen von 8 Seiten wird dabei mit 20 X berechnet, falls nicht für einzelne Nummern noch
besonders eine Preisermäßigung festgesetzt ist. — Die Expedition liefert auch nur auf einer Seite bedruckte, zum
Einkleben in die Akten geeignete Exemplare. Dieselben sind zum vierteljährlichen Pränumerationspreise von 1.4. 90 4
· durch die Post oder in direlter Zusendung von der Expedition zu beziehen.
. Nr. 46.
Zeitweise Abänderung der für die Anstellung von Schutzmännern in der Berliner Schutzmannschaft
vorgesehenen Altersgrenze.
Auf den Bericht vom 24. Januar d. J. genehmige Ich, daß bei der Anstellung von Schutzmännern in der
Berlmer Schutzmannschaft von der Beschränkung, wonach der Anzunehmende das fünfunddreißigste Lebens-
jahr noch nicht überschritten haben soll, ausnahmsweise und so lange abgesehen werden darf, bis die Berliner
Schutzmannschaft die etatsmäßige Stärke wieder erreicht haben und die für die Uebernahme des nächtlichen
Sccherheitsdienstes in Berlin nach dem bisherigen Anschlage nöthige Zahl von neuen Mannschaften eingestellt
sein wird.
Berlin den 31. Januar 1894. n
Wilhelm.
Graf Eulenburg.
An den Minister des Innern.
Kriegsministerium. Berlin den 27. Februar 1894.
Vorstehende Allerhöchste Kabinets' Ordre wird hiermit zur Kenntniß der Armee gebracht.
Im Auftrage.
No. 456/2. 94. C. 3. v. Spitz.
Nr. 47.
Regelung der strafgerichtlichen Verhältnisse der der Garnison Ulm angehörigen Preußischen Militärpersonen.
uf den Mir gehaltenen Vortrag bestimme Ich in Abänderung der Ordre vom 28. Januar 1875, daß
1. der Gouverneur von Ulm über die der dortigen Garnison angehörigen Preußischen Militärpersonen
die höhere und niedere Gerichtsbarkeit gemäß den Paragraphen 31 und 32 der Preußischen
Militär-Strafgerichtsordnung vom 3. April 1845,
2. der Kommandeur des Fußartillerie-Bataillons Nr. 13 die gerichtsherrlichen Rechte eines Regiments-
Kommandeurs
auszuüben,