— 92 —
Kriegsministerium. Berlin den 1. März 1894.
Militär-Oekonomie-Departement.
Nr. 53.
Abänderung des §F. 97 des Entwurfs zur Proviantamts-Ordnung vom 9. Febrnar 1893.
Punkt 10 des §. 97 des Entwurfs zur Proviantamts-Ordnung erhält folgende Fassung:
„10. Das Heu ist behufs der Verausgabung an die Truppen in angemessen große Bunde, deren
Vewichtgumfang d Nationssätzen entspricht, auf= bz. umzubinden. Das Grroh wird in Bunden
zu 10 kg verabreicht.
Zum Binden des Heues sind in der Regel gesponnene Heuseil zu verwenden, deren Gewicht
auf dasjenige der Heubunde in Anrechnung kommt. Eine Anfeuchtung des Heues beim Spinnen
der euseile ist untersagt, auch darf minderwerthiges Heu zur Herstellung der Seile nicht benutzt
werden
Wo das Heu mit Strohseilen gebunden in das Magazin gelangt, können die Strohseile bei der
Ausgabe des Heues an die Truppen beibehalten, das Gewicht dieser Strohseile darf aber auf das
Gewicht der Heubunde nicht angerechnet werden. Aus den Magazinbeständen soll Stroh zum
Binden des Heues im Garnisonverhältniß nur auf besonderen Wunsch der Truppentheile verwendet
werden. In diesem Falle gelangt das Gewicht der Strohseile — nach einem bei dem Proviantamt
sorgfältig zu ermittelnden Durchschnittsgewicht berechnet — auf die Strohgebühr in Anrechnung.
Wegen Entnahme von Stroh aus Magazinbeständen zum Aufbinden des Heues in den Manöver-
Proviantämtern siehe Beilage 1 F. 9.
Sic Proviantämter haften für die Vollwichtigkeit der zur Ausgabe kommenden Heu= und
rohbunde.
Das bei dem Magazinverkehr entstehende Krummstroh ist ordnungsmäßig aufzubinden und bei
den Strohverabreichungen bis zu einem Sechstel der zu empfangenden Strohmenge an die Truppen
mit zu verausgaben.“ ·
No. 172/1. 94. B. 2. Frhr. v. Funck.
Kriegsministerium. Berlin den 1. März 1894.
Allgemeines Kriegs-Departement.
Nr. 54. «
Ausgabe von Zeichnungen des Feldartillerie-Materials.
Die Zeichnungen
A. V. 73. Blatt 18 und 19 der Richtfläche und Richtflächentasche sowie des 9 cm Ringnehmers
sind neu aufgestellt und werden den betheiligten Kommandobehörden unter Umschlag zugehen.
No. 577/2. 94. A. 4. v. Goßler.
Kriegsministerium. — — Berlin den 1. März 1894.
Departement für das Invalidenwesen.
Nr. 55.
Wohlthätigkeit.
Aus den für 1893/94 fälligen Zinsen der anläßlich der 50-jährigen Dienst-Jubelfeier Seiner Majestät des
Hochseligen Kaisers und Königs Wilhelms 1. gegründeten, ursprünglich für unbemittelte Inhaber des Eisernen
Kreuzes von 1813/15, nunmehr für solche des Militär-Ehrenzeichens, bestimmten Simftung haben Seine
Majestät der Kaiser und König auf Vorschlag des Kriegsministeriums die nachbenannten 37 Inhaber des
Militär-Ehrenzeichens mit Ehrengeschenken von je 60 „K. zu bedenlen geruht und zwar:
Karl Jocks, Feldwebel der Schloßgarde-Kompagnie, in Berlin,
Ludwig Alex, Vizefeldwebel der Schloßgarde-Kompagnie, in Berlin,
Gottlieb Buchholz in Eydikuhnen, Kreis Stallupönen,
Jakob Rostek in Solzien, Kreis Lyck,
Anton Marienfeld in Lichtenau, Kreis Braunsberg,
Karl Dahms in Franzburg,
Wilhelm Köhn in Gr. Schönberg, Kreis Dramburg,
S