Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Achtundzwanzigster Jahrgang (28)

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II. Einstellung der Rekruten. 
A. Normale Ouoten. 
Zum Dienst mit der Waffe sind einzustellen: 
a) bei den Bataillonen der Infanterie — einschließlich der IV. Bataillone —, 
bei dem Großherzoglich Mecklenburgischen Jäger-Bataillon Nr. 14, 
bei den fahrenden Batterien, 
bei ven Bataillonen der Uhoriller, 
bei den Pionier-Bataillon 
bei den Bataillonen der Eienbahn-Regimenter, 
bei der Luftschi feer- Abtheilung, 
ei den Train-Bataillonen zu Gweilähriger aktiver Dienstzeit 
die Hälfte bin etatsmäßigen Zahl an Obergefreiten, Gefreiten, Gemeinen und Unterlaßarethgehonfen 
— ausschließlich der Kapitulanten, und, sofern etatsmäßige Stellen der letzteren unbesetzt sind, in 
der bezüglichen Manquements —, ferner zur Ergänzung der Artillerie-Schießschulen und der W3“ 
kompagnie der Artillerie-Prüfungskommission bei 
  
   
jeder fahrenden und reitenden Vaterie noch........... l, 
jedem Fußartillerie-Bataillon n .......... 
b) bei den übrigen Jäger- Bataillonen hohen Etats ie 283, 
bei dem Garde- Jäger-Bataillon .. 250, 
bei den übrigen Jäger= 2c. Bataillonen nidrigen Etats je 258; 
J) bei jedem Kaalleriz -Regiment mit hohem Etat 160, 
ittleren und niedrigem Etat 150; 
d) bei jeder reitelinn inhren, mit hohem Etat 35, 
mit mittlerem Ga- 32, 
mit niedrigem Eta 25; 
e) bei jeder Crain-Kommhagnie zu halbjähriger anier Vierstzei 1894 
und im Frühjahr 1895 je 38. 
stel An Orkonontie= mez haben sämmtliche Truppentheile 1c. die Hälfte der utatsmäßigen Zahl 
einzustellen. 
en Fall, daß eine Aenderung der vorerwähnten Zahlen nothwendig erscheinen sollte, ermächtige 
Ich das uur den Feld zu entsprechenden Anordnungen. 
B. Ueberetatsmäßige Quoten. 
a Deckung von Abgängen durch Tod, Unbrauchbarkeit 2c. von Mannschaften aller Jahresklassen, 
ferner von Abgaben an gedienten Mannschaften als Bäcker 2c ist eine von dem Kriegsministerium festzusetzende 
Anzahl Rekruten über den oben unter 4 festgesetzten Bedarf hinaus einzustellen, und zwar gleichzeitig mit 
den normalen Quoten. 
Die Einstellung zum Dienst mit der Waffe hat nach näherer Anordnung der Generalkommandos 
bei der Kavallerie baldmöglichst nach dem 1. Oktober 1894, jedoch grundsätzlich erst nach dem Wiedereintreffen 
in den Standorten von den Herbstübungen, bei den Train- Bataillonen zum Herbsttermin am 3. November 1894 
und für die Trainsoldaten zum Frühjahrstermin am 2. Mai 1895 zu erfolgen. Die Rekruten für die 
zungeolerchte sowie die als Oekonomie-Handwerker ausgehobenen Rekruten sind am 2. Oktober 1894 
einzustellen. 
Für die Rekruten aller übrigen Truppentheile hat das Kriegsministerium den näheren Termin der 
im Laufe des Monats Oktober 1894 statsfindenen Einstellung festzusetzen. 
Das Kriegsministerium hat das hiernach Erforderliche zu veranlassen. 
Berlin den 15. März 1894. 
Wilhelm. 
Bronsart v. Schellendorff. 
An das Kriegsministerium.
	        
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