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Kriegsministerium. Berlin den 22. März 1894.
Vorstehende Allerhöchste Rabinete " Ordre wird mit Nachstehendem bekannt gemacht:
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Mit der Entlassung der Reservisten im Herbst d. I. ist die weri Dienstzeit im Sinne des
Artikel II S. 1 des Gesetzes vom 3. August 1893 durchgeführt
Bei den Truppen rc. mit zweijähriger Dienstzeit hat in der Zeit wischen dem spätesten Entlassungs-
tage und dem Rekruten-Einstellungstermin ein Au sgleich inne h der einzelnen Waffen und
Truppentheile durh Versetzung derart einzutreten, da ß ie zu der Zahl der vorjährigen normalen
Rekrutenquote feh F— bz. “*½ aussebi deten fder Pahl“ inner halt der Truppen-
theile derselben Waffe annähernd gleichmäßig fehlen bz. überschießen iesen Ausgleich
bewirken Miaschtiih der Infanterie, der Feldartillerie und des Trains, sowie hinsichtlich der
Oekonomie-Handwerker sämmtlicher Waffen r2c. die Generalkommandog innerhalb ihres Befehls-
bereichs, hinsichtlich der Jäger, der Fußartillerie, der Pioniere und Eisenbahmtuppen — ausgenommen
dee Oekonomie-Handwerker — die obersten Waffenbehörden bz. die Eisenbahn-Brigade innerhalb
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. Fatlassungstag ist derjenige Tag, welcher dem letzten Verpflegungstage seitens des Truppentheils
Bei Bestimmung des Zeitpunktes der Entlassung der als Burschen 2c. abkommandirten Mann-
schaften ist auf die dienstliche Stellung der Offiziere 2c. billige Rücksicht zu nehmen.
Hinsichtlich vereinzelter Beurlaubungen von Mamnschasten. der Kavallerie und reitenden Feld-
artillerie zur Disposition der Truppentheile wird auf §. 14,2 H. O., hinsichtlich des 8 Crsatz der
Krankenwärter auf die Verfügung vom 7. November 16½ — Nr. 1832 9. 93. — Bezug
genommen.
Unscere Diensyslichtige bz. später aufgefriffene Rekruten, welche in Gemäßheit der Festsetzung
s S. 7, 2 O. zur Jahresklasse 1894 gehören, sowie zur 70x in Aussicht
chm bon. Drei= und Vierjährig-Freiwillige, finden auf die normale Reklrutenquote
mrechnung.
Die überetatsmäßigen Rekrutenquoten betragen 9 %% der unter II A der AllerhSchsten Kabinets-
Orxdre festgesetzten normalen Retrutenquote (eins i der unter Ziffer 6 aufgeführien Kategorien).
Bei der Berechnung sind Bruchtheile unter ½ außer Ansatz zu lassen, Bruchtheile von ½ und
darüber als voll zu rechnen.
Die überetatsmäßigen Rekruten treten na Mahzebe des Abganges an elatsmäßigen Mannschaften
aller Jahresklassen in die freiwerdenden Etatsstellen ein.
Es wird. wiederholt darauf hingewiesen, daß in offenen Unteroffizierstellen Gemeine nicht verpflegt
werden dürfen.
Die Belesung des Rekruten-Einstellungstermins — insoweit in der Allerhöchsten Rabinete“
Ordre Bestimmung nicht getroffen ist — bleibt vorbehalten. Die Einstellung der Zwei-, Drei-
znd isihrig= Freiwiligen hat im Allgemeinen grundsätzlich gleichzeitig mit den Rekruten zu
erfolgen
.Mit Freiwilligen, welche von den Truppen mit Aweisäheiger Dienstzeit ausnahmsweise zu drei-
jährigem Dienst angenommen werden, wird nach Bestimmung der Generalkommandos bei Annahme
bor D#steintit in gleicher Weise, wie mit den Vierjährig-Freiwilligen der Kavallerie (siehe
A. V. B 6 S. 142 Ziffer 6) kapitulirt.
. Bezüglich Nachersatzgestellungen von Rekruten und Freiwilligen, insofern die Rekruten
der überetatsmäßigen Rekrutenquote vor dem 1. Februar 1895 aufgebraucht und in freigewordene
Etatsstellen eingerlckt sind, wird auf die Verfügung vom 9. Dezember 1893 — Nr. 126/12. 93.
A. 1. — Bezug genommen.
No. 604/3. 94. A. 1. Bronsart v. Schellendorff.