Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Achtundzwanzigster Jahrgang (28)

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10. Die Pferdegeldberechtigung wird nach Maßgabe der beiliegenden Abänderungen bz. Ergänzungen der 
Bestimmungen azho, Gewährung von Pferdebsldenn vom 28. März 1891 auf die reitende Artillerie und 
en Train ausgedehnt. 
11. Diese Bestimmungen treten, sofern nicht ausdrücklich vorstehend für einzelne Maßregeln abweichend 
verfügt ist, mit dem 1. April 1894 in Kraft. 
Das Kriegsministerium hat hiernach das Weitere zu veranlassen. 
Berlin den 19. März 1894. 
Wilhelm. 
Bronsart v. Schellen dorff. 
An das Kriegsministerium. 
Kriegeministerium. Berlin den 19. März 1894. 
Vorstehende Allerhöchste Rabinets-rdre wird mit Nachstehendem zur Kenntniß der Armee gebracht: 
I. Ausführungsbestimmungen. 
Zu 2a. Die Bestimmung des Zeitpunktes für die Errichtung der Kommandantur des Truppen- 
Uebungsplatzes Elsenborn bleibt vorbehalten. ·,· .. 
sieht b u 2b und 4. Die Herausgabe einer Verwaltungsvorschrift für die Schießplätze der Fußartillerie 
eht bevor. 
« Zu 5. Die dienstlichen Pflichten und Lefuguse des Vorstandes regeln .i4h durch die Vorschrift für 
die Verwaltung der Artilleriedepots. Die vorgesetzte Artilleriedepot-Inspektion legt solche Gesuche u. s. w. 
des Vorstandes in persönlichen Angelegenheiten, welche sie nicht aus eigener Befugniß erledigen kann, nach 
eingeholter Zustimmung des Allgemeinen Kriegs-Departements dem Generalkommando vor. 
Zu 7. In dem Verzeichniß der Reichsbeamten der Militär-Verwaltung in der Zusammenstellung 
„Gesetz betreffend Bewilligung von Wohnungsgeldzuschüssen“ ist Seite 38/39 bei Kapitel 38 „unter III. 2. 
des Tarifs als Mitglieder der übrigen Reichsbehörden“ vor den Ober-Ingenieuren einzuschalten: 
„Konstrukteure des Artillerie-Konstruktionsbüreaus." 
Ferner ist in den Bestimmungen vom 10. Januar 1876 zur Ausführung der Verordnung vom 
21. Juni 1875, betreffend die Tagegelder, die Fuhresten und die Umzugskosten der Reichsbeamten nachzutragen 
zu 1 (zu §5. 1 und 10) unter IV. Mitglieder der übrigen Reichsbehörden: 
· „die Konstrukteure des Artillerie-Konstruktionsbüreaus.“ 
Weitere Bestimmungen ergehen besonders. 
· Zu 9. Nähere Anordnungen ergehen besonders. Die bezüglichen Mehrkosten trägt Kapitel 5 
Ditel 106 der einmaligen Ausgaben für 1894/95. 
. Zu 10. Die Beilegung der #eferdegelbberechtigung an die Abtheilungskommandeure und die 
Batteriechefs der reitenden Artillerie, sowie an die Kommandeure der Train-Bataillone ändert an den für die 
bezeichneten Dienststellen bisher etatsmäßigen Rationszahlen nichts. 
II. Weitere Bestimmungen in Gemäßheit des Reichshaushalts-Etats. 
1. Die den Unteroffizieren 2c. bei den Besatzungstruppen in Elsaß-Lothringen seither gewährte 
Zulage ist auch für 1894/95 zahlbar. 
2. Es sind Rationen etatsmäßig: 
a) je zwei leichte für: 
die Kommandanten der Trup e ehungspläce Döberitz und Elsenborn, 
die Vorsitzenden der Schießplatz-Verwaltungen Thorn und Wahn; 
b) je eine leichte für: 
den Direktor des Artillerie-Konstruktionsbüreaus, 
den Direktor des Feuerwerks-Laboratoriums Siegburg, 
den Adjutanten bei der Kommandantur Breslau.
	        
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