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10. Diejenigen Mannschaften des Beurlaubtenstandes der Infanterie und Jäger (Schützen), welche
zu den Friedensübungen eigene brauchbare Fußbekleidung mitbringen und tragen, erhalten eine
Prämie von je 3 K. für jede — auch nur angefangene — Uebung. Die Kosten trägt Kapitel 26
Litel 6 a der fortdauernden Ausgaben.
Die Truppentheile 2c. und Bezirkskommandos haben für fortlaufende bezügliche Bekanntmachung
vor der Entlassung der Mannschaften bz. bei den Kontrolversammlungen zu sorgen.
11.
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theil zugetheilt.
!.—
do
setzung die Inspektion der Infanterieschulen bei einem Generalkommando beantragt.
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im §. 58, Fr. .
Entschädigung nach Maßgabe
Soldatenstandes.
14. Dem Fußartillerie-Bataillon Nr. 13 sind als Betriebsmittel des Offizier-Unterstützungs-Fonds
900 K. auf die General-Militärkasse bei Kapitel 5 Uiel 5 der einmaligen Ausgaben für
1894/95 anzuweisen.
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x
Uebungen des Beurlaubtenstandes — Verwendung finden.
Die Zahl der im Frieden vorhandenen militärischen Krankenwärter wird beim
Gardekorps, I., III., IV., VI., VIII., XIV. und XVII. Armeekorps um je 3,
II., V., VII, IX. und X. Armeekorps um je 4,
XV. und XVI. Armeekorps um je 7,
XI. Armeekorps
1
—
um
erhöht. Für je 2 dem Etat hinzutretende militärische Krankenwärter wird 1 Zivilkrankenwärter
vom Etat abgesetzt.
ür die vereinigte Artillerie= und Ingenieurschule ist ein seitens des Generalkommandos des
ardekorps zu stellender Zahlmeisteraspirant auf den Etat gebracht. Die Löhnung zahlt die
genannte Schule für Rechnung des Kapitels 35 Litel 10; hinsichtlich der übrigen Gebührnisse
wird derselbe einem seitens des vorbezeichneten Generalkommandos zu bestimmenden Truppen-
Der Etat der Infanterie-Schießschule erhöht sich um einen Unteroffizier (Screiber), dessen Ver-
g
. Die vom 1. April 1894 ab zur Ernennung gelangenden Kontroloffiziere erhalten an Stelle der
i Bes. V. vorgesehenen Zulage für Abhaltung von Kontrolversammlungen
es §. 41,2 und " der Reiseordnung für die Personen des
5. Die Kosten für die Verpflegung der neu angekauften Remonten für die Zeit vom Ankauf bis
zur Einstellung in die Remontedepots trägt Kapitel 32 Titel 5 der fortdauernden Ausgaben.
m Der im §. 47,1 Fr. Bes. V. für Zahlmeister vorgesehene Zulagesatz gebührt auch denjenigen
Zahlmeisteraspiranten, welche in den daselbst angegebenen Fällen in einer für die betreffende
Uebungs-Formation vorgesehenen Zahlmeisterstelle — vergl. die jährlichen Bestimmungen für die
18. Es ist in Aussicht genommen, die Infanterie= und Jäger-Bataillone mit einer Anzahl Fahrräder
auszustatten. Verfügung dieserhalb wird s. Zt. besonders ergehen. Die Kosten für die Instand-
haltung der Fahrräder der Truppentheile trägt Kapitel 24 Titel 25 der fortdauernden Ausgaben.
Unbrauchbar gewordene Fahrräder — auch solche der Militär-Turnanstalt — sind an die zu-
ständige Garnisonverwaltung zur gelegentlichen Versteigerung abzugeben. Der aufkommende
Erlös fließt den Eigenen Einnahmen des Reichs — Einnahme-Kapitel 9, Titel 3e — zu.
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und jedem Garnisonpfarrer 6,25.K. für Rechnung des Kapitels 17, Dtel 6 gewährt.
20.
S
für Rechnung des Kapitels 14 Ditel 6 erhöht sich auf je 30
21.
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nach Maßgabe der angeschlossenen Bestimmungen geregelt.
22. In der Kapitel-Eintheilung des Reichshaushalts-Etats treten nachstehende Aenderungen ein:
a) bei Einnahme-Kapitel 9:
Die monatliche Zulage der 4 Lazarethgehülfen der Medizinal-Abtheilung des Kriegsministeriums
A.
Die Gehälter der etatsmäßigen mittleren und Kanzlei-Beamten werden nach Dienstaltersstufen
. An Büreaugeld werden vierteljährlich jedem Militär-Oberpfarrer 12,50 .Kk., jedem Divisions-
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9:
Titel 3 d erhält die Bezeichnung: „Aus dem Verkauf unbrauchbarer Dienstpferde
bz. Pferdekadaver der pferdegeldberechtigten Offiziere“; die diesfälligen, bisher dem
TLitel 3c zugeführten Erlöse fließen künftig dem Titel 3 d, und zwar den Korps-
Zahlungsstellen — nicht mehr der General-Militärkasse — zu; dementsprechend
ändern sich §. 15 siebenter Absatz, letzte Zeile, sowie die Bemerkung auf Seite 35