110 —
der Bestimmungen über Gewährung von Pferdegeldern; lfd. Nr. 21 des Nachtrages
u denselben — Beilage zu Nr. 10 des Armee-Verordnungs-Blattes für 1892 —
ällt fort;
der bisherige Titel 3 d wird 3e;
b) bei Kapitel 26: 5½2“
Litel 6 erhält den Unterabschnitt 6 a: „Zur Gewährung von Prämien an diejenigen
Mannschaften des Beurlaubtenstandes der Infanterie (einschließlich Jäger und
Schützen), welche bei den Friedensübungen eigene Stiefel tragen“;
e) bei Kapitel 35:
Titel 29 erhält die Bezeichnung: „Zur Beköstigung der Mannschaften und Zöglinge,
sowie des Küchenpersonals der Unteroffiier-Vorschulen“;
es treten hinzu:
Litel 29 a zur Bekleidung und Ausrüstung der Mannschaften u. s. w.,
Titel 29 b zur Krankenpflege, zur Unterhaltung der Gebäude u. s. w.;
Litel 45 a erhält die Bezeichnung:
„Zur Beköstigung der Mannschaften und Zöglinge, sowie des Küchen= und Warte-
personals des Militär-Knaben-Erziehungs-Instituts zu Annaburg;
es treten hinzu:
Titel 45 b zur Bekleidung und Augrüstund der Mannschaften u. s. w.;
Titel 45 c zu Arbeitslöhnen, zur Unterhaltung der Gebäude u. s. w.;
d) bei Kapitel 37:
es tritt hinzu:
Titel 1 à „Pensionirte Offiziere bei den Verwaltungen der Fußartillerie-Schießplätze
und bei den Artilleriedepots.“
23. Es gelangen neue Friedens-Verpflegungs-Etats zur Ausgabe. Die außer Kraft tretenden Friedens-
Verpflegungs-Etats sind — sobald sie entbehrlich — durch Verbrennen zu vernichten.
24. Die aus Vorstehendem sich ergebenden Aenderungen und Ergänzungen der Druckvorschriften
werden durch Deckblätter bz. Nachträge bekannt gegeben werden.
No. 219/3. 94. A. 1. Bronsart v. Schellendorff.
Anlage
zu der Allerh. Kab.-Ordre
vom 19. März 1894.
—
IAbänderungen bz. Ergänzungen der Hestimmungen über Gewährung von Perdegeldern
vom 28. März 1891.
1. Der erste Absatz des §. 1 lautet künftig:
„Den rationsberechtigten Offiqieren der Fußtruppen-), der fahrenden Artillerie und des Trains
vom Sekonde-Lieutenant aufwärts bis ausschließlich derjenigen mit den Gebührnissen eines Regiments-
kommanveurs, sowie denjenigen rationsberechtigten Offizieren gleicher Chargen, welche, aus den
Fenanaten Truppen bz. Waffen hervorgegangen, sich in besonderen Funktionen befinden, wird eine
eldvergütung zur Beschaffung von Dienstpferden (Pferdegeld) in der ihrer etatsmäßigen Rations-
ebühr als Pferdegeldempfänger entsprechenden Zahl gewährt. Den Abtheilungslommandeuren und
atteriechefs der reitenden Artillerie, sowie denjenigen rationsberechtigten Offizieren gleichen
Ranges, welche, aus dieser Waffe hervorgegangen, sich in besonderen Funktionen befinden, steht
ebenfalls Pferdegeld zu, jedoch innerhalb der für sie etatsmäßigen Rationszahl dem Abtheilungs-
kommandeur 2c. für nur 2, dem Batteriechef 2c. für nur 1 Pferd.f) “
1) Auber den Fußtruppen Enftnterie und Jäger, Fuhartillerie, Pioniere, Eisenbahntruppen einschließlich Lust-
schisser-Abtheilung) rechnen hierzu die Offiziere des Ingenieurkorps und des Reitenden Feldjägerkorps.
Den zu den Stäben der Feldartillerie-Regimenter gehörigen Offizieren liegt, auch wenn sie aus der reitenden
Artillerie hervorgegangen sind, die Pferdegeldberechtigung der Offiziere der fahrenden Arkillerie bei.