2. F. 1, dritter Absatz, 5. Zeile. Bei „gewährt werden“ tritt als Anmerkung #t#) hinzu:
„Die den Rationsbezug für nicht gehaltene Pferde beschränkende Anordnung findet hinsichtlich
der der reitenden Artillerie angehörigen oder aus dieser Rervornegangenen, in besonderen Funktionen
befindlichen Offiziere auf die nicht pferdegeldberechtigten Rationsstellen keine Anwendung.“
aut:
3. Die Anmerkung #) zu §. 2 hat folgenden Wortlau
„Die Batteriechefs sowie die aus der reitenden Artillerie hervorgegangenen, in besonderen Funk-
tionen befindlichen Offiziere erhalten das Pferdegeld, selbst wenn letzteren dasselbe nur für 1 Pferd
zusteht, nach 8jähriger Dauerzeit.“
4. In der dritten Zeile des §. 10 und in der neunzehnten Zeile des §. 13 ist hinter „Pferd“ einzuschalten:
„sofern dasselbe zum Bezuge von Pferdegeld berechtigt“
g
5. In der zwölften Zeile des §. 13 ist finer „etatsmäßige Pferde“ einzuschalten:
„we
6. §F. 13 dritter Absatz.
7
lche zum Bezuge von Pferdegeld berechugen“
Als Zeitpunkt, von welchem ab die Dauoerzeit läuft, gilt hinsichtlich der Pferde der vorliegend
neu pferdegeldberechtigt gewordenen Offiziere der 1. April 1894.
.§. 15, erste Zeile. Bei „zuständig ist“ tritt als Anmerkung 1) hinzu:
„Bei den der reitenden Artillerie angehörigen oder aus dieser hervorgegangenen, in besonderen
Funktionen befindlichen Osfizieren, deren etatsmäßige Rationszahl die Zahl der zum Bezuge von
Pferdegeld berechtigenden Pferde übersteigt, dürfen die in den pferdegeldberechtigten Rations-
stellen vorhandenen und als solche seitens der Offizier-Pferde-Kommission untersuchten bz. geeignet
befundenen Pferde nicht verwechselt werden mit anderen, von dem Betreffenden etwa noch gehaltenen
etatsmäßigen, aber nicht zum Bezuge von Pferdegeld berechtigenden Pferden. Kommt eins der
erstbezeichneten Pferde in Abgang, so stellt der Offizier entweder eins der letztbezeichneten (bereits
vorhandenen) Pferde oder ein neu beschafftes in die erledigte pferdegeldberechtigte Rationsstelle ein.
Vorschuß wird nur für neu beschaffte Pferde gewährt.“
Bestimmungen, betrefend Regelung der Gehälter der etatsmäßigen mittleren und
Kanzleibeamten nach Dienstaltersstufen.
1. Vom 1. April d. J. ab rücken die mittleren Beamten und die Kanzleibeamten im Gehalt nur nach
Dienstaltersstufen auf. Die beiliegenden Nachweisungen ergeben die Zahl der Stufen, die
Gehaltssätze in denselben und die Zeitdauer für die verschiedenen Gehaltsklassen.
Die Ausführung erfolgt nach den, für die Einführung des Dienstaltersstufensystems bei den
Unterbeamten getroffenen Festsetzungen, mit der Maßgabe, daß die Regelung des Aufrückens im
Gehalt der vom Kriegsministerium und seinen Departements und Abtheilungen anzustellenden
Beomten von diesen Departements 2c. anderen Dienststellen übertragen werden kann.
Die Vorenthaltung einer Gehaltszulage kann jedoch nur mit besonderer Genehmigung des
Kriegsministeriums erfolgen.
Bei Beamtenkategorien, welche in zwei Klassen zerfallen, wie die Bureaubeamten der Intendantur,
ist die Dienstzeit in der niederen Klasse mitzuberechnen, soweit dieselbe mehr als 6 Jahre beträgt.
Den Bureaubeamten 2. Klasse bei Mittel= oder Lokalbehörden bz. den diesen gleichkommenden
Beamtenkategorien sowie den Kanzlei= und Unterbeamten ist bei Berechnung des Dienstalters
behufs der Gehaltsbemessung nach Dienstaltersstufen die der etatsmäßigen Anstellung voran-
gegangene diätarische Dienstzeit anzurechnen, wenn und soweit dieselbe mehr als 5 Jahre beträgt.
Ist die etatsmäßige Anstellung durch unzureichende Qualifikation oder durch andere, in der
Person des Beamten selbst beruhende Gründe verzögert worden, so hat eine Anrechnung der
längeren als 5jährigen Diätarienzeit nicht zu erfolgen.
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