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welche nicht an die Kassenverwaltungen oder Kassenkommissionen, sondern
Bataillone, Abtheilungen, Kompagnien, Eskadrons rc.) selbst und an die
eigener Adresse gerichtet sind, findet die Bestimmung des ersten Absatzes
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auch weiter die Bestimmungen der Manöver-Postordnung.
Krriegeministerium. Berlin den 22. März 1894.
Militär-Oekonomie-Departement.
Nr. 78.
Uebertragung der Verwaltungsangelegenheiten zweier Garnisonen auf eine andere Intendautur bz.
Aenderungen bei den Garnisonverwaltungen.
Zum 1. April d. J. treten folgende Aenderungen ein:
1. Die Verwaltungsangelegenheiten der Garnisonen Züllichau und Militsch gehen auf die Intendantur
V. Armeekorps über. "
2. Die Garnisonverwaltung auf dem Artillerie-Schießplatz bei Jüterbog wird mit derjenigen für die
Garnison Jüterbog vereinigt.
3. Für Bischweiler sowie für den Truppen-Uebungsplatz des Gardekorps werden selbständige
Garnisonverwaltungen, letztere bis auf Weiteres in Potsdam, eingerichtet.
X.). 922/3. 94. B. 4. Frhr. v. Gemmingen.