Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Achtundzwanzigster Jahrgang (28)

rmee-Verordnungs-Blatt. 
Herausgegeben vom Kriegsministerium. 
2S. Jahrgang. gerlin den 13. Jannar 1694. Nr. 1. 
  
Gedruckt und in Vertrieb bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 68. 
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Der vierteljährliche Pränumerationspreis dieses Blattes beträgt 1.K 50 A, Abonnirt kann werden: außerhalb bei den 
ostanstalten und bei den Buchhandlungen, in Berlin bei der Expedition, Kochstraße 68. 
Bei Letzterer erfolgt auch der Verkauf einzelner Nummern dieses Blaltes; der Preis derselben richtet sich nach der Anzahl 
der Druckbogen; jeder Druckbogen von 8 Seiten wird dabei mit 20 J berechnet, falls nicht für einzelne Nummern noch 
besonders eine Preisermäßigung festgesetzt ist. — Die Expedition liefert auch nur auf einer Seite bedruckte, zum 
Einkleben in die Akten geeignete Exemplare. Dieselben sind zum vierteljährlichen Pränumerationspreise von 1.4. 90 A 
durch die Post oder in direlter Zusendung von der Expedition zu beziehen. 
Nr. 1. 
Beuennung der „alten Festung“ Grandenz als „Feste Courbiêère“. 
Umn das Andenken an den General-Feldmarschall de lHomme de ECourbière dauernd lebendig zu erhalten, 
bestimme Ich, daß, nachdem die frühere Schanze „Courbière“ bei Graudenz eingegangen ist, nunmehr die 
sogenannte „alte Festung“ bei Graudenz den Namen „Feste Courbière“ führen soll. Das Kriegsministerium 
hat dies der Armee bekannt zu machen. 
Neues Palais den 14. Dezember 1893. 
Wilhelm. 
An das Kriegsministerium. 
Kriegsministerium. Berlin den 3. Januar 1894. 
Vorstehende Allerhôchste Rabinets-Ordre wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht. 
Jo. 16 1/12. 93. A. 6. Bronsart v. Schellendorff. 
Nr. 2. 
Organisatorische Bestimmungen für die Kaiserliche Schutztruppe für Deutsch-Ostafrika. 
In Abänderung beziehungsweise Ergänzung des Abschnitts VII. B. 6. der Organisatorischen Bestimmungen 
für die Schutztruppe für Deutsch-Ostafrika vom 9. April 1891 bestimme Ich hierdurch: Die Anciennetät der 
seit dem 27. Juni 1893 der Schutztruppe für Deutsch-Ostafrika zugetheilten und weiterhin noch neu zuzu- 
theilenden Ofsfiziere und Sanitätsoffiziere richtet sich nach ihren Heimathchargen und ihren Heimathpatenten in 
der Weise, daß sie danach von dem Tage ihrer Zutheilung ab unter sich hinter allen denjenigen Offizieren 
beziehungsweise Sanitätsofsizieren der Schutztruppe zu rangiren haben, welche dieser bereits vor dem 
27. Juni 1893 zugetheilt worden sind. 
Neues Palais den 18. Dezember 1893. 
Wilhelm. 
In Vertretung des Reichskanzlers. 
Hollmann. 
An den Reichskanzler (Reichs-Marineamt).
	        
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