Kriegsministerium. Berlin den 18. April 1894.
Nr. 86.
Zutheilung von Züllichau und Militsch zu Baukreisen des V. Armeekorps.
Die Garnisonen Jalichen und Militsch, bisher zu den Garnison-Baukreisen Cüstrin bz. Breslau II gehörig,
werden vom 1. April d. J. ab den Baukreisen Glogau bz. Posen I zugetheilt.
Im Auftrage.
No. 103/4. 94. B. 5. Frhr. v. Gemmingen.
Kriegsministerium. Berlin den 21. April 1894.
Nr. 87.
Ausgabe eines neuen Exerzir-Reglements für den Train.
Durch Allerhöchste Rabinets Ordre vom 15. März d. J. ist ein neues Exerzir-Reglement für den Train
genehmigt worden. Die erforderlichen Abdrücke wecden den Kommandobehörden 2c. seitens der Druck-
vorschriften-Verwaltung übersandt werden.
urch die neue Vorschrift, welche die Nr. 420 des Druckvorschriften-Etats erhält, tritt das eben-
daselbst znter Nr. 287 aufgeführte bisherige Exerzir-Reglement für den Train außer Kraft
Das Exerzir-Reglement für den Train erscheint im Verlage der Königlichen Kulmnben von
E. S. Mittler & Sohn, Berlin 8W., Kochstraße 68—70, und kostet bei unmittelbarer Bestellung aus
der Armee bo Pl. "
2 eheftet .
75 Pf. gebefte das Stück.
No. 389/4. 94. A. 4. Bronsart v. Schellendorff.
Kriegsministerium. Berlin den 24. April 1894.
Die Vorschrift über die Versendung * Sprengsteffen und en der Militär= und Marine-
verwaltung auf Land= und Wasserwe nebst militärischen Ausführungs-
bestimmungen ist neu aufgestellt und Ke#nde den Kommandobehörden rc. in der erforderlichen Zahl von Abdrücken
bz. mit Vestheilungewlan unter Umschlag zugehen. Dieselbe erhält im Druckvorschriften-Etat die E 42.
Vorschrift ist bei der Königlichen Hofbuchhandlung von E. S. Mittler & Sohn, Berlin SW.
Kochstraße 6—70. vorräthig und von dort bei unmittelbarer Bestellung durch Angehörige des Reichsheeres
zum Preise von 36 . für das Feheftete und won 45 Pf. für das gebundene Exemplar zu beziehen.
vom 5. Januar 1889 (Deuchoorschusften Wiat 2 240) tritt
hiermit außer Kraft; die vorhandenen Exemplare derselben sind zu vernichten.
No. 159/2. 94. A. 5. Bronsart v. Schellendorff.
Kriegsministerium. Berlin den 29. März 1894.
Departement fr das Invalidenwesen.
Nr. 89.
Annahme und Anstellung von Schutzmännern bei der Königlichen Polizei-Direktion zu Hannover.
Nachstehende Bestimmungen werden hiermit zur Kenntniß der Armee gebracht.
No. 466/3. 94. C. 3. v. Spitz.