Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Achtundzwanzigster Jahrgang (28)

Benennung (Ort), den. . .. 1894. 
des Truppentheils, welcher den Antrag stellt. 
Antrag 
auf erste Eintragung in das Staatsschuldbuch. 
die rlt der Staatsschulden 
(Schuldbuch- EG* J 
Berlin 8SW. 
frei. “ v J3 92/94. 
Die Hauptverwaltung der Staatsschulden erhält hierbei die in dem anliegenden 
Verzeichniß aufgeführten 5 Stück Schuldverschreibungen der Preußischen konsolidirten 
4prozentigen Staatsanleihe über zusammen 10 000 1., schreibe Zehntausend Mark 
nebst den dazu gehörigen Iinssheinen über die seit 1 . Januar 1894 laufenden 
Zinsen und den Anweisungen zur Äbhebung neuer Linsscheine mit dem Antrage: 
1. die gedachten 10 O000 A. auf den Namen: Geschüt= Douceurgelderfonds 
des Infanterie-Regiments Nr. . .... „ (oder: Prinz 
Friedrich Karl-Stifiung des dusaren- Reginents. . Nr. in. rc.) 
welcher (welche) von dem Kommandeur des I. Bataillons obengenannten 
Regiments (oder dem Kommandeur des obengenannten Regiments) beauf- 
sichtigt (oder geführt) wird, in das Staatsschuldbuch einzutragen; 
2. die fälligen Zinsen durch die Post — durch die Königliche Kreis= (Steuer-, 
Regierungshaupt-) Kasse 1#. die Kassenverwaltung des I. Ba- 
taillons obengenannten Regiment Scher die Kassenverwaltung des oben- 
Frnannten Regiments) gegen vom Bataillons= (oder Regiments-) 
ommandeur bescheinigte Ouittungs) zahlen zu lassen; 
in Spalte 3 des Kontos folgende Beschränkung aufzunehmen: 
at Anträge, durch welche über die eingetragene Forderung von 10 000 4 
oder einen Theil derselben verfügt wird, bedürfen der Unterschrift des Kommandeurs 
obengenannten Regiments, des Kommandeurs und des Zahlmeisters des I. Bataillons 
desselben Regiments, sowie der Verwaltungs-Kommission obigen Fonds.#) 
(Unterschrift des Kommandeurs). 
*) Bei Uebersendung der d, en mittels Pestanwelsungen ## die Ertheilung einer Quiltung nicht erforderlich. 
In diesem Falle kann daher eine Srlcheinigung ver Quittung durch den Kommandeur (siehe die oben durch gesperrten 
Druck ferneo *m7t• nicht nn 
ier sin ejenigen Personen Fesa 5e. ane namhaft zu machen, ohne deren Zustimmung über die ein- 
getragene Forderung nicht verfügt werden darf. " beont 55 " 3 6
	        
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