Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Achtundzwanzigster Jahrgang (28)

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Armee-Verordnungs-Blatt. 
Herausgegeben vom Kriegsministerium. 
28. Jahrgang. Lerlin den 12. Mai 1894. Nr. 11. 
Gedruckt und in Vertrieb bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 68. 
Der vierteljährliche Pränumerationspreis dieses Blattes beträgt 1.4 50.X“ Abonnirk kann wweren Cußerhalß bei den 
ostanstalten und bei den Buchhandlungen, in Berlin bei der Expedition, Kochstra 
Bei Letzterer erfolgt auch der Verkauf einzelner Nummern dieses, Blattes; der Preis derselben richtett tng nach der Anzahl 
er Druckbogen; jeder Druckbogen von " ! Eäen wird dabei mit 20 A ber echnet, falls nicht für einzelne Nummern noch 
besonders eine Preisermäßigung festgesetzt ist. — Die Expedition liesert auch nur auf einer Seite bedruckte, zum 
Einkleben in die Akten ü geeiguete eisgeleh. Dieselben sind zum vierteljährlichen Pränumerationspreise von 1.4. 90A 
urch die Post oder in direkter Zusendung von der Expedition zu beziehen. 
  
  
  
Kriegsministerium. Berlin den 5. Mai 1894. 
Aenderungen der Hererorkrung vom 22. November 1888. 
Mit Allerhoͤchster Genehmigung treten in der Heerordnung vom 22. November 1888 die nachfolgenden 
Aenderungen ein. 
8. 17. 
Im vorletzten Absatz der Ziffer 3b „beim Train“ ist am Schluß hinzuzufügen: 
bei un äckern, ob zum Feldoberbäcker geeignet, ob in der Herstenung von Feldzwieback 
ausgebildet; 
8. 20. 
Ziffer 9 r- 
Tc) Einjährig-Freiwillige der Kavallerie und Feldartillerie zur Reserve des Trains, *x). 
8. 24. 
Der letzte Ihser der Ziffer 8 lautet: 
Zeitweise Verstärkung des Unterpersonals durch Kommandirung geeigneter Mannschaften der 
Linien-Regimenter darf im Bedarfsfalle durch das Infanterie-Brigadekommando bz. für die den 
Kavallerie= und Feldartillerie-Brigaden sowie der Landwehrinspektion unterstellten Bezirkskommandos 
nach Regelung der Generalkommandos verfügt werden. 
8. 27. 
Ziffer 4 wird wie folgt geändert: 
Absatz a lautet 
a) die Schur des Bezirkskommandos und die Landwehroffiser der Provinzialinfanterie, 
der Provinzialkavallerie sowie der Provinzial-Feldartillerie bei der vorgesetzten Brigade bz. 
Landwehrinspektion 1); 
Absatz c und d sowie die büherige Anmerbuns 4) kommen in Wegfall; 
Absatz c, k und g werden c, d 
Als neue Anmerkung 1) tritt an den *— oer Seite: 
1) Die Einreichung der für die Diäsiren br. die Feldartillerie-Brigaden nöthigen Listen (vergl. 
5. 53, 2) regeln die Generalkommandos.
	        
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