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Klriegsminislerium. Berlin den 27. April 1894.
Militär-Oekonomie-Departement.
Nr. .
D Verpflegungozuschuß für die Garnison Mörchingen im 2. Vierteljahr 1894.
1e Garnison-Verpflegungszuschuß, einschließlich des Zuschusses zur Beschaffung eines Frühstücks, stellt si
für Mörchingen ( XVI. #nischlieblch im 2. Wh 1894 schaffugg en 2— Ö— ch
.Die Bekanntmachung vom 28. v. M. — Nr. 768/3. 94. B. 2 — Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 9 —
wird hierdurch abgeändert.
No. 752/14. 94. B. 2. Frhr. v. Gemmingen.
Kriegsministerium. Berlin den 4. Mai 1894.
Allgemeines Kriegs-Departement.
Nr. 112.
Neubearbeitung des Zapfenstreiches 2c. der Kavallerie und Feldartillerie.
Entsprechend der Notirung der Signale im Exerzir-Reglement für die Kavallerie — Entwurf 1893 — ist
die bisherige Retraite (Zapfenstreich) der Kavallerie und der „Ruf nach dem Gebet“ neu bearbeitet worden,
Die Eisenbahn-Brigade, jedes Infanterie-, Kavallerie-, Feld= und Hußertilterte-e iment, jedes
Jäger= (Schützen-) und Pionier-Bataillon, jede Unteroffißierschule, die Feldartillerie-Schießschule, das Fuß-
artillerie-Bataillon Nr. 13 sowie die Haupt-Kadettenanstalt erhalten je ein Exemplar der Partituren direkt
unentgeltlich zugewiesen. Letztere können dem Heft 1I der Wieprechtschen Sammlung „Königlich Preußischer
Armeemärsche“ — Seite 9 und 19 — eingefügt werden.
No. 244/4. 94. A. 2. v. Goßler.
Kriegsministerium. Berlin den 5. Mai 1894.
Militär-Oekonomie Departement.
Nr. 113.
Anweisung der Dienstauszeichnungen.
Na §. 34, 1 der Dienstanweisung für die Korps-Bekleidungsämter ist den Generalkommandos die Befugniß
beigeleg#, den Bekleidungsämtern Anweisung zur Verabfolgung von Dienstauszeichnungen bz. Dienstauszeichnungs-
kreuzen zu ertheilen. Demgemäß ist fortan auch seitens der nicht im Korpsverbande stehenden Kommando-
behörden der Bedarf an Dienstauszeichnungen 2rc. bei dem betreffenden Generalkommando anzumelden, welches
das unterstellte Bekleidungsamt mit Ausgabe= und — sofern es sich um Nückgabe ausgeiragener Auszeichnungen
handelt — mit Einnahme-Anweisung versehen wird. Nur diejenigen Kommando= und Verwaltungsbehörden,
welche ihren. Sitz in Verli haben, dürfen die bezüglichen Anweisungen unmittelbar an das Bekleidungsamt
des Gardekorps erlassen.
No. 749/4. 94. B. 3. Frhr. v. Gemmingen.
Kriegsministerium. Berlin den 10. Mai 1894.
Allgemeines Kriegs-Departement.
Nr. 114. ··
Ersatz der Fahrer bei der Fußartillerie-Schießschule.
ir die von der Fußartillerie-Schießschule am 10. Juni d. J. zu ihren früheren Truppentheilen zurücktretenden
Fu 20. der d. J. zur Heßiche zu beurlaubenden Satrer der Feldartillerie aus dem Bereiche des III.,
IV., V., KX. und X., bz. VI., VII., VIII. und XI. Armeekorps haben je einen Ersatzmann (Gemeinen) vom
Jahrgang 1893 zu stellen: ·
die Generalkommandos des Gardekorps, I., II., XIV. und XV. Armeekorps zum 10. Juni d. J.
(Eintreffetag) un
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