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6. Vorstehende Festsetzungen gelten auch sinngemäß für diejenigen Jäger der Klasse A, die als
Einjährig-Freiwillige eingetreten sind, mit der Maßgabe, daß sie in allen Fällen erst mit
Beginn des zweiten Dienstjahres in den Genuß der Kapitulanten-Gebührnisse treten. Letztere
Gebührnisse dürfen dieselben aber, sofern die Flle zu 3a und 3b für sie zutreffen, erst dann
empfangen, wenn sie sich zu einer dreijährigen Gesammtdienslzeit bei der Fahne durch Kapitulation
verpflichtet haben.
Aus der Wirkung vorliegender Festsetzungen sich ergebende Nachzahlungen dürfen vom 1. Oktober
*if absgeleite. werden, etwaige bezügliche Ueberhebungen können für die Vergangenheit auf
ich beruhen.
No. 446/5. 94. A. 1. Bronsart v. Schellendorff.
Kriegsministerium. Berlin den 14. Juni 1894.
Nr. 148.
Aenderung der Bestimmungen über Bade- und Brunnenkuren.
(Beilage zu Nr. 15 des Armee-Verordnungs-Blattes für 1889 und Beilage 4
der Friedens-Sanitäts-Ordnung.)
1. Im §. 51 sind die angezogenen §§ 70 und 71 der Dienst-Anweisung in „71 und 727 abzuändern.
2. §. 7 1 erhält folgenden Zusatz:
„Die Abreise der Mannschaften und deren Ankunft im Kurorte ist so zu regeln, daß die Kur zu der
bestimmten Zeit angetreten werden kann.“
3. §. 11 1 neuer Zusatz:
„Die Militärfahrscheine zur Rückreise sind rechtzeitig zu übersenden.“
4. n 16. Den Kurorten, in denen die Mannschaften die Mundverpflegung geliefert erhalten, tritt hinzu:
ildbad.
5. 8. 16 2 neuer Zusatz:
„Die Verbrauchsentschädigung für die den inaktiven Mannschaften und Passanten mitgegebenen
Bekleidungsgegenstände ist nur für je ein Stück zustöndig. auch wenn diese Gegenstände, wie z. B.
Waffenröcke, Tuchhosen, Halsbinden 2c., in doppelter Anzahl verabfolgt werden.“
6. §5. 19 1 neuer Zusatz:
idie Zusendung der Gebührnisse hat gemäß §. 83’ s der Friedens-Besoldungsvorschrift rechtzeitig
zu erfolgen.“
7. 5. 19 8 neuer Zusatz:
„Die Kosten für Badekuren in den Militär-Bade-Instituten zu Wiesbaden, Landeck und Teplitz
werden wie die entsprechenden Kosten in den Garnisonlazarethen unter den in Betracht kommenden
Uiteln des Fonds — Militär-Medizinalwesen — verrechnet.“
3. §. 272 lautet jetzt:
„Das Kurhaus bietet Raum zur gleichzeitigen Unterbringung von 10 Osfizieren und 68 Mann.“
Demzufolge ist im Verzeichniß der Badeorte unter Nr. 14 — Landeck, die Zifferangabe der
Sreltei „Anzahl der unterzubringenden oder aufzunehmenden Mannschaften“ in „68 Mann“ zu
erichtigen.