Object: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1834. (11)

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amten als sichere Leute bekannt sind, die erleichterte Abfertigung in den dazu geeigne- 
ten Faͤllen auch vor Ausfertigung der gedachten Beguͤnstigungsscheine angedeihen zu 
lassen. Es sind jedoch die Fuhrleute, so bald sie nach Eingang des gegenwaͤrtigen 
Regulativs zum erstenmale beim Amte sich melden, sofort nach Anleitung des K. 3 
zur naͤhern Begruͤndung ihrer deßfallsigen Antraͤge zu Protokoll zu vernehmen auch 
zur baldigsten Einbringung der zur Unterstuͤtzung ihrer Antraͤge etwa erforderlichen 
Bescheinigungen und Nachweise aufzufordern, und es ist alsdann darüber ohne Ver- 
zug in geordnetem Wege an die Zolldirektion zu berichten. 
Vom 1. Mai ab aber soll keinem Fuhrmann oder Frachtunternehmer, welcher 
mit einem Begünstigungsscheine nicht versehen ist, die Abfertigung unter Wagenver- 
schluß ferner verstattet werden. 
Beilage 4A. 
Verzeichniß 
derjenigen Straßen, auf welchen beim direkten Waarendurchgang ein abgekürztes Ab- 
sertigungs-Verfahren beim Eingange und beim Ausgange statt sinden kann. 
Eingang über Ausgang über 
Mittenwald. 
Füßen. 
Mergenthehen ( Pfronten. 
Lindau. 
Friedrichshafen. 
Tuttlingen. 
Heilbronn (Fürfeldd)ii. . Wie vorstehend. 
Knittlingen. Wie vorstehend. 
Schramberg oder 
Schwenninen DTunttlingen. 
Tuttli Schwenningen oder 
Tuttlingen. Schramberg. 
Knittlingen. 
Tuttlingen. Heilbronn (Fürfeld). 
Mergentheim. 
 
	        
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