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Kriegsministerium. Berlin den 12. Juni 1894.
Allgemeines Kriegs-Departement.
Nr. 150.
Ueberweisung von Geldbeträgen an das Feuerwerks-Laboratorium in Siegburg.
Die Verfllgung vom 13. Januar 1892 Nr. 181/1. 92. D. 3. (Armee-Verordnungs-Blatt Seite 7) hat künftig
auch bei Ueberweisung von Geldbeträgen an das Feuerwerks-Laboratorium in Siegburg, für welche ein Giro-
konto bei der Reichsbankhauptstelle in Cöln eröffnet ist, Anwendung zu finden.
In Vertretung.
No. 30 3/6. 94. A. 7. v. Reichenau.
Kriegsministerium. Berlin den 13. Juni 1894.
Allgemeines Kriegs-Departement.
Nr. 151.
Leitfaden betreffend das Gewehr 88 und seine Munition.
Im Verfolg des Erlasses vom 22. Mai 1894 Nr. 434/5. 94. A. 2. (Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 13) wird
mitgetheilt, daß der vorbezeichnete Leitfaden von der Königlichen Hosbuchhandlung von E. S. Mittler & Sohn,
Berlin S8W., Kochstraße 68—70, bei unmittelbaren Bestellungen aus der Armee zum Preise von 20 Pf. für
das geheftete und 30 Pf. für das kartonirte Exemplar bezogen werden kann.
In Vertretung.
No. 351/6. 94. A. 2. v. Reichenau.
Kriegsministerium. Berlin den 14. Juni 1894.
Allgemeines Kriegs-Departement.
Nr. 152.
Ausgabe nener Ausrüstungs-Nachweisungen.
Es gelangen die Ausrüstungs-Nachweisungen
1. für eine Fußartillerie-Kompagnie mit Bespannung (Haubitzen),
2. für eine Munitions-Kolonne eines Fußartillerie-Bataillons mit Bespannung (Haubitzen),
3. für eine Frßartilleeie-Kompagnie mit Bespannung (Haubitzen), ausgerüstet mit leichten Kasten-
wagen, un .
4. für eine Munitions-Kolonne eines Fußartillerie-Bataillons mit Bespannung (Haubitzen) (die
Kompagnien sind mit leichten Kastenwagen ausgerüstet), ·
an die Truppen und Behörden zur Ausgabe. Dieselben erhalten im Druckvorschriften-Etat die Nr. 432 bz.
433, 434 und 435.
Die Ausrüstungs-Nachweisungen
1. für eine Fußartillerie-Kompagnie mit Bespannung (Haubitzen) vom Jahre 1892 — Duuckvor-
chriften-Etat Nr. 354 — und
2. für eine Munitions-Kolonne eines Fußartillerie-Bataillons mit Bespannung (Haubitzen) vom
Jahre 1892 — Druckvorschriften-Etat Nr. 355 —
treten hierdurch außer Kraft.
In Vertretung.
No. 88/5. 94. A. 5. v. Reichenau.