Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Achtundzwanzigster Jahrgang (28)

zu den Korps-Bekleidungsämtern und Handwerkstätten, 
zur polizeilichen Aufsicht in die Garnison-Lazarethe, 
zu dem Repvisionsdienst in die Munitionsfabrik, als 
Aufseher in Arrestanstalten, zur Ausbildung als Zahl- 
meisteraspiranten und als Proviantamtsaspiranten, 
zu den Festungsgefängnissen und Arbeiterabtheilungen 
kommandirten Unteroffiziere, die zu einer Fortifikation 
sowie in eine Oberwärterstelle bei Brieftauben-Zucht- 
stationen kommandirten Pionier-Unteroffiziere, sowie 
die Unteroffiziere der Bezirkskommandos?), der Unter- 
offiziervorschulen und des Militär-Knaben-Erziehungs- 
Instituts zu Annaburg. 
Etwaige Zweifel über Auslegung der Bezeichnung „prak- 
tischer Truppendienst“ entscheidet das Kriegsministerium. 
4. Wo die Beförderung von der Zurücklegung einer be- 
stimmten Zahl von Dienstjahren abhängig gemacht wird, ist 
nur die aktive Dienstzeit in Betracht zu ziehen und letztere 
nach § 22 des Gesetzes, betreffend die Pensionirung r2c., vom 
27. Juni 18717“7) zu berechnen. Kriegsjahre zählen dabei doppelt, 
nur nicht im Falle von § 3 8 a. 
5. Abkommandirte Unteroffiziere, welche aus dem Etat des 
abkommandirenden Truppentheils ausgeschieden sind, werden in 
Bezug auf Beförderung wie Versetzte behandelt. ) 
*) Aus der Truppe zu Bezirkskommandos kommandirte Unterofsiziere 
sind dagegen nicht als solche anzusehen, für welche nach § 24 unds der 
Mehrbetrag der Sergeanten= gegen die Unteroffizier-Gebührnisse über die 
Etals gewährt wird bz. Ersatzbeförderung eintreten darf. 
*“) Gesetz 2c. vom 27. Juni 1871 §F 22 lautet: 
Die Dienstzeit, welche vor den Beginn des achtzehnten Lebens- 
jahres fällt, bleibt außer Verechnung. Nur die in die Dauer 
eines Krieges fallende und bei einem mobilen oder Ersatztruppen- 
theile abgeleiste Militärdienstzeit kommt ohne Rücksicht auf das 
Lebensalter zur Anrechnung. 
Als Kriegszeit gilt in dieser Beziehung die Zeit vom Tage 
einer angeordneten Mobilmachung, auf welche ein Krieg folgt, 
bis zum Tage der Demobilmachung. 
*# ) Die zur Landesaufnahme kommandirten, aus dem Etat ihrer 
Truppentheile auögeschiedenen Unteroffiziere rücken nach Maßgabe ihres
	        
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