6. Ueber Beförderung der Portepeefähnriche, der Unter-
offiziere des Beurlaubtenstandes, sowie des zum Unteroffizier-
stande gehörenden Feuerwerls- und Zeugpersonals, der Wall-
meister, sowie der Schirrmeister bei den Pionier-Bataillonen
sind besondere Bestimmungen gegeben, welche in Folgendem
außer Betracht bleiben.
I. Art und Umfang der Beförderung.
81.
Art und Umfang der Beförderung im Allgemeinen.
1. Die Verpflegungs-Etats ergeben die verschiedenen
Unteroffizier-Chargen, sowie die für jede Charge festgesetzte, den
Umfang der Beförderungen begrenzende Stellenzahl. Für die
einzelnen Festungsgefängnisse und Arbeiterabtheilungen wird
die Stellenzahl der etatsmäßigen Unteroffiziere durch besondere
Anordnung des Kriegsministeriums geregelt.
2. In Betreff der Besetzung von Stellen höherer durch
Unteroffiziere niederer Charge siehe Fr., Bes. V. § 6s (bz. 6).
3. Ueber die Etats darf eine Beförderung, sei es mit, sei
es ohne Gewährung der höheren Gebührnisse, nur in Grenzen
der nachfolgenden Bestimmungen eintreten.
4. Die Stellen der zur Anstellung auf Probe oder zur
Probedienstleistung abkommandirten Sergeanten und Unter-
offiziere werden erst nach dem Ausscheiden derselben aus den
Etats ihrer Truppentheile (Fr. Bes. V. § 36 3) besetzt.
Wegen des Ersatzes der zur Anstellung auf Probe oder
zur Probedienstleistung kommandirten etatsmäßigen Feld-
webel rc. und Vizefeldwebel rc. siehe § 21.
Dienstalters im Truppentheil in die höheren Unteroffizierchargen auf.
Bei Rücklehr von dem Kommando sind sie in eine Stelle ihrer Charge
einzureihen. Ist dies zunächst nicht angängig, so findet Fr. Ves. V. 5 61
Anwendung; das Mehr der Gebührnisse wird beim Chef des General=
stabes der Armee angefordert. Beim Rücktritt behufs informatorischer
Beschäftigung, Anstellung auf Probe und Probedienstleistung (Fr. Bes. V.
5 362) werden sie über den Etat verpflegt.