83.
Beförderung über die Etats ohne Gewährung der
höheren Gebührnisse.
Ueber die Etats der betreffenden Chargen, jedoch ohne Ge-
währung des Mehrbetrages der Gebührnisse dieser Chargen,
dürfen befördert werden:
1. zu Vizefeldwebeln bz. Vizewachtmeistern:
A.
*5)*
nach zurückgelegter 9jähriger Dienstzeit-:
a) die etatsmäßigen Schreiber, einschließlich der-
jenigen der Bezirkskommandos, Gonverne=
ments, Kommandanturen und Linien-Kom-
missionen,
b) die etatsmäßigen Zeichner der Eisenbahn-For-
mationen und des Ingenieur-Komités,
JO0) die zur Leibgendarmerie kommandirten Ser-
geanten, die Unteroffiziere der Schloßgarde-
Kompagnie,
d) die Regiments= und Bataillons-Tambours, die
Leiter der Musik von Infanterie-Bataillonen,
e) die Lazareth-Rechnungsführer,
I) die zu einer Furtifikation kommandirten
Pionier-Unteroffiziere,
g) die Schirrmeister der Traindepots,
h) die zum Militär-Telegraphen von Berlin
kommandirten Unteroffiziere;
in der Regel nicht vor zurückgelegter 18jähriger
Dienstzeit:
andere Sergeanten — auch überzählige —,
welche hierzu in Anerkennung besonders guter
und tren geleisteter Dienste der Allerhöchsten
Gnade empfohlen werden. Bezügliche Anträge
sind auf dem Dienstwege zum 15. November
jedes Jahres an das Kriegsministerium zu
richten;