Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Achtundzwanzigster Jahrgang (28)

83. 
Beförderung über die Etats ohne Gewährung der 
höheren Gebührnisse. 
Ueber die Etats der betreffenden Chargen, jedoch ohne Ge- 
währung des Mehrbetrages der Gebührnisse dieser Chargen, 
dürfen befördert werden: 
1. zu Vizefeldwebeln bz. Vizewachtmeistern: 
A. 
*5)* 
nach zurückgelegter 9jähriger Dienstzeit-: 
a) die etatsmäßigen Schreiber, einschließlich der- 
jenigen der Bezirkskommandos, Gonverne= 
ments, Kommandanturen und Linien-Kom- 
missionen, 
b) die etatsmäßigen Zeichner der Eisenbahn-For- 
mationen und des Ingenieur-Komités, 
JO0) die zur Leibgendarmerie kommandirten Ser- 
geanten, die Unteroffiziere der Schloßgarde- 
Kompagnie, 
d) die Regiments= und Bataillons-Tambours, die 
Leiter der Musik von Infanterie-Bataillonen, 
e) die Lazareth-Rechnungsführer, 
I) die zu einer Furtifikation kommandirten 
Pionier-Unteroffiziere, 
g) die Schirrmeister der Traindepots, 
h) die zum Militär-Telegraphen von Berlin 
kommandirten Unteroffiziere; 
in der Regel nicht vor zurückgelegter 18jähriger 
Dienstzeit: 
andere Sergeanten — auch überzählige —, 
welche hierzu in Anerkennung besonders guter 
und tren geleisteter Dienste der Allerhöchsten 
Gnade empfohlen werden. Bezügliche Anträge 
sind auf dem Dienstwege zum 15. November 
jedes Jahres an das Kriegsministerium zu 
richten;
	        
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