2. zu Sergeanten:
a) etatsmäßige Hoboisien der Infanterie, der Fuß-
artillerie und der Eisenbahn-Formationen, etats-
mäßige Trompeter der Kavallerie, der Feld-
artillerie und des Trains, etatsmäßige Hornisten
der Jäger und Schützen und der Pioniere —
nach Maßgabe des Dienstalters (§ 61) —,
b) diejenigen Unteroffiziere, welche bei Herstellung
des früheren Dienstalters-Verhältnisses nach einer
Demobilmachung nicht in die Stelle eines Ser-
geanten aufrücken können, während diese Charge
von jüngeren Kameraden während der Dauer
des mobilen Verhältnisses (bei mobilen oder im-
mobilen Truppen) bereits erreicht ist, — sobald
beide bei einem Truppentheile wieder vereinigt
werden — bis zum Freiwerden einer Sergeanten-
stelle;)
3. zu Unteroffizieren: #)
a) außeretatsmäßige Hoboisten, Hornisten und
Trompeter, welche bei etatsmäßigen Hoboisten-,
Hornisten= oder Trompeterkorps Dienste leisten,
— nach zurückgelegter zweijähriger Dienstzeit —,
b) die bei den Musikkorps der Unteroffizierschulen
Dienste leistenden Spielleute, — jedoch nicht vor
Ablauf der gesetzlichen aktiven Dienstzeit —,
P) die auf Beförderung zum Offizier des Friedens-
standes dienenden Gemeinen — sofern Unter-
offizierstellen in dem betreffenden Truppentheil
nicht frei sind —,
*) Stehen Feldwebel, Wachtmeister, Vizefeldwebel, Vizewachtmeister
oder Sergeanten der im § 2° gedachten Arten über die Etats, so sind
die zunächst frei werdenden Sergeantenstellen zu deren Aufnahme zu be-
nutzen. Erst nachdem dies geschehen, kommen die oben gedachten
Sergeanten in Betracht.
#*) Wegen Beförderung der Schießer zu Überzähligen Oberbäckern
siehe § 6.