Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Achtundzwanzigster Jahrgang (28)

2. zu Sergeanten: 
a) etatsmäßige Hoboisien der Infanterie, der Fuß- 
artillerie und der Eisenbahn-Formationen, etats- 
mäßige Trompeter der Kavallerie, der Feld- 
artillerie und des Trains, etatsmäßige Hornisten 
der Jäger und Schützen und der Pioniere — 
nach Maßgabe des Dienstalters (§ 61) —, 
b) diejenigen Unteroffiziere, welche bei Herstellung 
des früheren Dienstalters-Verhältnisses nach einer 
Demobilmachung nicht in die Stelle eines Ser- 
geanten aufrücken können, während diese Charge 
von jüngeren Kameraden während der Dauer 
des mobilen Verhältnisses (bei mobilen oder im- 
mobilen Truppen) bereits erreicht ist, — sobald 
beide bei einem Truppentheile wieder vereinigt 
werden — bis zum Freiwerden einer Sergeanten- 
stelle;) 
3. zu Unteroffizieren: #) 
a) außeretatsmäßige Hoboisten, Hornisten und 
Trompeter, welche bei etatsmäßigen Hoboisten-, 
Hornisten= oder Trompeterkorps Dienste leisten, 
— nach zurückgelegter zweijähriger Dienstzeit —, 
b) die bei den Musikkorps der Unteroffizierschulen 
Dienste leistenden Spielleute, — jedoch nicht vor 
Ablauf der gesetzlichen aktiven Dienstzeit —, 
P) die auf Beförderung zum Offizier des Friedens- 
standes dienenden Gemeinen — sofern Unter- 
offizierstellen in dem betreffenden Truppentheil 
nicht frei sind —, 
*) Stehen Feldwebel, Wachtmeister, Vizefeldwebel, Vizewachtmeister 
oder Sergeanten der im § 2° gedachten Arten über die Etats, so sind 
die zunächst frei werdenden Sergeantenstellen zu deren Aufnahme zu be- 
nutzen. Erst nachdem dies geschehen, kommen die oben gedachten 
Sergeanten in Betracht. 
#*) Wegen Beförderung der Schießer zu Überzähligen Oberbäckern 
siehe § 6. 
 
	        
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