Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Achtundzwanzigster Jahrgang (28)

d) Einjährig = Freiwillige — nach Maßgabe des 
§ 201 und 57 der Heerordnung —, 
E) Unteroffizierschüler, welche durch Leistung und 
Führung sich auszeichnen, — in den letzten 
6 Monaten vor ihrem Uebertritt in die Armee. 
II. Anderweite Bedingungen der Beförderung. 
84. 
Dienstliches Verhältniß. 
Eine Beförderung innerhalb der Etats ist von dem dienst- 
lichen Verhältniß der zu befördernden Mannschaften insofern 
abhängig, als: 
a) zu Feldwebeln bz. Wachtmeistern, etatsmäßigen und 
außeretatsmähigen (§ 2 ) Vizefeldwebeln bz. Vize- 
wachtmeistern Unteroffiziere nicht befördert werden 
dürfen, welche aus dem praktischen Truppendienst 
(vergl. Vorbemerkung 3) oder zur Anstellung auf 
Probe, zur Probedienstleistung oder informatorischen 
Beschäftigung abkommandirt sind, es sei denn, daß sie 
infolge solcher Beförderung aus diesen Kommandos 
in den Dienst der Truppenstelle zurücktreten, 
b) zu Unteroffizieren Oekonomiehandwerker oder solche 
Gemeine nicht zu befördern sind, deren dienstliches 
Verhältniß — z. B. als Offizierburschen — der 
Stellung eines Vorgesetzten nicht entspricht. 
86. 
Befähigung. 
Erprobte moralische Zuverlässigkeit und militärische Brauch- 
barkeit sind Vorbedingungen jeder Beförderung. Je höher die 
Unteroffiziercharge ist, um so größere Ansprüche müssen in 
ersteren Beziehungen gestellt werden. Insbesondere dürfen bei 
den Bezirkskommandos Unteroffiziere zu Sergeanten auch bei
	        
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