Unteroffiziere des Truppentheils herbeigeführt, so hat der be-
fördernde Befehlshaber (IV.) zu erwägen, ob nicht die Be-
förderung zunächst auszusetzen bz. nach Fr. Bes. V. § 65 zu
verfahren ist.
III. Besondere Bestimmungen betreffs der Lazarcthgehilfeu,
Zahlmeisteraspiranten, Proviantamtsaspiranten, Unterroßärzte,
Fahnenschmiede, Militärbäcker, des ständigen Aufsichtspersonals
der Festungsgefängnisse und Arbeiterabtheilungen und der
Halbinvaliden.
87.
Lazarethgehilfen.
Die Beförderung von Unterlazarethgehilfen zu Lazareth=
gehilfen erfolgt nach Maßgabe der Führung und Befähigung,
die Beförderung von Lazarethgehilfen zu Oberlazarethgehilfen
nach 7 jähriger Dienstzeit. Rücken jüngere oder ebenso alte
Unteroffiziere ihres Truppentheils in etatsmäßige Sergeanten-
stellen auf, so dürfen Lazarethgehilfen schon vor vollendeter
7 jähriger Dienstzeit zu Oberlazarethgehilfen befördert werden
und die entsprechenden Gebührnisse erhalten.
Auf Lazarethgehilfen als Schreiber oder als Lazareth-
Rechnungsführer sindet § 31 nicht Anwendung.
88.
Zahlmeisteraspiranten, Proviantamtsaspiranten,
Unterroßärzte, Fahnenschmiede, Militärbäcker,
ständiges Aufsichtspersonal der Festungsgefängnisse
und Arbeiterabtheilungen.
Betreffs der Zahlmeisteraspiranten vergl. Fr. Bes. V. § 14,
betreffs der Proviantamtsaspiranten Proviantamts-Ordnung
14.
Hinsichtlich der Beförderung zu Unterroßärzten, zu Fahnen-
schmieden und Oberfahnenschmieden siehe die Militär-Veterinär=
ordnung. Für die Beförderung zu Oberfahnenschmieden ist
das Dienstalter nach § 64 zu bestimmen.