Object: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebenter Band. 1847-1849. (7)

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190. Magierungsvererdnung, die Steuer vom Rübenzucker betr., vom 27. Juli 1848. 
In Gemäßhele des Arcikels 7. der Uebereinkunse zwischen den Staaten des Zollverelus 
vom 8. Mal 1844 wegen der Westeuerung des Runkelrübenzuckers (Gem. Gesetzlamml. Bd. 
V. Selle 51. ffl.) und auf Grund welrerer Verabredung unter den Regierungen dieser 
Scaaen wird blerdurch auf Höchsten Befehl der Durchsauchtigsten Landesherrschaften zur 
ussührung der Beskimmung in F. 1. des unter dem 2. November 1846 erlassenen Ge- 
sehes über die Belleuerung des lm Inlande erzeugten Rübenjuckers (Gem. Oesetzs. Bd. VI. 
St. 245.) wegen der für den noch übrigen Theil der Periode vom 1. September 4847 
bls dahen 1850 in Anwendung zu bringenden Zoll= und Stieuer-Säte vom Zucker und Sy- 
rop, verordnet wie solge: 
1. 
Dle dermallgen Eingangs-Zollsäßze vom ausländischen Zucker und Syrop, wie 
solche durch unsere Bekauntmachung vom 10. Juli 1844 (Gem. Gesetzl. Bd. VI. 
Se. 53. ffl.) bestimmt #ind, werden unverändert belbehalten. 
2. 
Dle Steuer von dem aus Rüben erzeugten Rohzucker soll Zwel Thaler für 
den Zollgenmner Rohzucker betragen und von den zur Zuckerberellung bestimmten Rü- 
ben mit Drel Silbergroschen von jedem Zollzenener roher Rüben erboben werden. 
Olese Bestlmmungen, welche an die Stelle der, in unsrer Bekanntmachung vom 20. 
Jul 4847 (Gem. Gesets. Bd. VII. S. 71.) enthaltenen creten, werden blerdurch zur 
öffenclichen Kennmiß gebracht. 
Gera, am 27. Juny 1848. 
Fürstlich Rußn gemeinschaftl. — daselbst. 
Bretschneide 
R. Muͤllet. 
 
	        
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