Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Achtundzwanzigster Jahrgang (28)

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Dienstordnung 
für 
Betrieb, Verwaltung und Neubauten der Königlichen Militär-Eisenbahn. 
Gültig vom 1. Oktober 1893 ab. 
. 1. 
Leitende und verwaltende Behörde. 
Die Militär-Eisenbahn wird geleitet und verwaltet von der „Königlichen Direktion der Militär= 
Eisenbahn“, welche in Berlin ihren Sitz hat. Diese Behörde steht unter dem Kommandeur der Eisenbahn- 
Brigade, welcher seinerseits dem Chef des Generalstabes der Armee unterstellt ist; in Bezug auf die Betriebs- 
führung ist sie aber an die für den Betrieb von Eisenbahnen in Preußen bestehenden Gesetze und Vorschriften 
und an die Anordnungen der zuständigen Eisenbahn-Aussichtsbehörden gebunden, insbesondere an alle 
diejenigen, welche die Sicherung des Betriebes bezwecken. In allen Verwaltungsangelegenheiten verfügt 
als oberste Stelle das Kriegsministerium, welchem auch der bezügliche Verkehr mit dem Ministerium der 
öffentlichen Arbeiten zufällt. ½v 
Gliederung der Direktion. 
  
  
  
  
  
Für des Betriebs= und Verwaltungsdienstes ist die Direktion wie folgt gegliedert: 
2. 
3. und 
4. 
Für Umfange tritt hinzu: 
« §.3. 
Personal. 
Direktor der Militär-Eisenbahn ist ein Stabsoffizier mit dem Range eines Regimentskommandeurs. 
Zur Direktion gehören: 
a) zum Stabe: 
1. der Adjutant des Direktors, zugleich Vorstand des Zentral-Bureaus, 
2. ein Stabsoffizier oder Hauptmann der Eisenbahn-Brigade als Chef der Betriebs- 
Abtheilung; derselbe wird vom Chef des Generalstabes der Armee hierzu ernannt; 
3. ein Zahlmeister für die Kassenangelegenheiten, 
4. ein Zahlmeister als Vorstand der Depot-Verwaltung. 
b) Als ausführendes Personal sind bestimmt: 
3 Betriebs-Kompagnien, 
je 1 von siem der 3 Eisenbahn-Regimenter gebildet. · 
ämmtliche für Offiziere bestimmte Funktionsstellen sind dauernd zu besetzen, eine Veränderung der 
Zahl derselben wird daher im Allgemeinen nicht eintreten. Unteroffiziere und Mannschaften — soweit die- 
selben durch den Friedens-Etat nicht besonders festgestellt sind — sind dem mehr oder weniger gesteigerten 
Betriebsdienste entsprechend zu den Betriebs-Kompagnien heranzuziehen. 
Die bezüglichen Kommandirungen befiehlt der Kommandeur der Eisenbahn-Brigade. 
Den Adjutanten der Direktion ernennt der Direktor der Militär-Eisenbahn aus der Zahl der zu den 
Betriebs-Kompagnien kommandirten Lieutenants. 
  
  
  
8. 4. 
Obliegenheiten des Direktors. 
Der Direktor leitet und überwacht den gesammten Dienst der Militär-Eisenbahn hinsichtlich des 
Betriebs, der baulichen Unterhaltung und ökonomischen Verwaltung derselben, er regelt die Dienstgeschäfte 
der unterstellten Kompagnie-Chefs und erläßt innerhalb der Grenzen seiner Befugnisse bz. unter Zu- 
stimmung der vorgesetzten, im §. 1 genannten Behörden die nöthigen Befehle, Dienstordnungen und Vor- 
n. 
schrifte
	        
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