Kriegsministerium. Berlin den 7. Juli 1894.
Nr. 173.
Führung des Vermögensnachweises von Offizieren durch Depotscheine der Reichsbank bei Nachsuchung
des Heirathskonseuses.
Im Anschluß an die Ziffern 2 und 3 des kriegsministeriellen Erlasses vom 1. März 1883 No. 322/2. 83.
A. 2 (Armee-Verordnungs-Blatt für 1883 Seite 51/52) wird hierdurch bestimmt, daß die Zinsen der bei der
Reichsbank von einem Dritten hinterlegten Werthpapiere außer dem den Heirathskonsens nachsuchenden
Offizier auch der zukünftigen Ehegattin desselben zur Erhebung überwiesen werden können.
In diesem Falle ist von dem Deponenten in der der Militärbehörde einzureichenden gerichtlichen oder
notariellen Verhandlung gemäß Ziffer 3 der Bestimmungen vom 1. Juni 1886 (Armee-Verordnungs-Blatt
Seite 174) für den Todesfall der Mutter den aus der Ehe hervorgehenden Kindern der Zinsgenuß der hinter-
legten Werthpapiere so lange einzuräumen, bis diese Bewilligung mit schriftlicher Zustimmung der Militär=
behörde aufgehoben ist.
Nach erfolgtem Ableben einer zum Zinsbezuge bevollmächtigten Offiziersgattin hat eine Umschreibung
des Depotscheines der Reichsbank zu Gunsten der alsdann zum Zinsbezuge etwa berechtigten Kinder stattzufinden.
In Vertretung.
No. 281/6. 94. C. 3. v. Spitz.
Kriegsministerium. Berlin, den 14. Juli 1894.
Nr. 174.
Rekruten-Einstellungstermin 1894.
Inm Verfolg der Ziffer II. B. Absatz 2 und 3 der Allerhöchsten Kabinets-Ordre vom 15. März 1894 und
der Ziffer 10 der hierzu ergangenen diesseitigen Ausführungsbestimmungen vom 22. März 1894 — Armee-
Verordnungs-Blatt Seite 102/103 — wird hierdurch Nachstehendes festgesetzt:
Die Einstellung der Rekruten bei den Truppentheilen, für welche gemäß der vorerwähnten
Allerhöchsten Kabinets-Ordre und der angezogenen Ausführungsbestimmung die Festsetzung des
Rekruten-Einstellungstermins noch vorbehalten ist, hat nach näherer Anordnung der General-
kommandos in der Zeit vom 11. bis 17. Oktober d. J. zu erfolgen.
In Vertretung.
No. 352/7. 94. A. 1. v. Spitz.
Nr. 175.
Ermächtigung des Regierungsarztes, Stabsarzt Wicke, und dessen Vertreter, Assistenzarzt II. Klasse
Dr. Doering zur Ausstellung von Zeugnissen für militärpflichtige Deutsche im Schutzgebiet von Togo.
Dem Regierungsarzt von Togo, Stabsarzt Wicke, und dessen Vertreter, Assistenzarzt II. Klasse Dr. Doering,
beide à la suite des Sanitätskorps und kommandirt zum Auswärtigen Amt, ist die Ermächiigung ertheilt
worden, Zeugnisse der im S. 42 Ziffer 1 a und 1 b der Wehrordnung bezeichneten Art über die Untauglichkeit
oder bedingte Tauglichkeit derjenigen militärpflichtigen Deutschen auszustellen, welche ihren dauernden Auf-
enthalt im Schutzgebiet von Togo haben.
Berlin den 26. Juni 1894.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: v. Boetticher.
Kriegsministerium. Berlin den 2. Juli 1894.
Allgemeines Kriegs-Departement.
Vorstehendes wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht.
No. 1080/6. 94. A. 1. v. Goßler.