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Sämmtliche Mannschaften haben für die Hin= und Rückreise, soweit angängig, die Eisenbahn "t
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uchhosen, »
1 Drillichhose (den Unteroffizieren nicht),
2 Unterhosen,
1
Mantel,
2 Paar Lederhandschuhe dem Unteroffizier und Lazarethgehülfen,
2 Paar vollkommen gute, langschäftige Stiefel,
2 Hemden,
1 Helm bz. Tschako mit Zubehör (ohne Haarbusch),
1 Tornister mit Zubehör (den Unterofftsieren ebenfalls Mannschaftstornister mit Schnallen),
1 Leibriemen mit Säbeltasche und Schloß,
2 Mantelriemen,
1 Brotbeutel,
Fislesche
öbeltroddel,.
vordere Patrontaschen,
zaer satrontach (den Unteroffizieren ebenfalls Mannschaftstaschen),
Fettbüchse,
Kochgeschirr mit Zubehör,
Gewehr mit 1 Gewehrriemen,
Mündungsdeckel,
Schraubenzieher,
Seitengewehr,
Mischstrick,
Soldb
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E
Schießbuch,
einer Spaten nebst Futteral (auch den Unteroffizieren),
den Hornisten das Horn nebst Zubehör (Gewehr nebst Zubehör, Fettbüchse, die vorderen
Patrontaschen und der Spaten kommen für die Hornisten und Lazarethgehülfen in Wegfall).
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Sämmnliche Sachen müssen neuester Probe, gut verpaßt und mit dem Namen des betreffenden
Inhabers versehen sein.
V. Marschangelegenheiten.
benutzen und sind dementsprechend von ihren Truppentheilen für die Hin= und Rückreise (sie
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III, lb) mit Militär-Fahrscheinen zu versehen.
Die Kosten für den Marsch von der Garnison nach dem Kommandoort werden seitens der
Infanterie-Schießschule gezahlt und liquidirt. Die zentete haben daher den Kommando-
führern einen Ausweis über die Höhe des gezahlten Marschko len Vorschn es mitzugeben, damit
diese der Infanterie-Schießschule über die wirklich entstandenen Kosten Rechnung legen können.
VI. Geldverpflegung.
. Die kommandirten Mannschaften verbleiben im Etat ihres Truppentheils und erhalten für Rechnung
des Etats-Kapitels 24 Löhnung von der Infanterie-Schießschule, und zwar
vom 11. September bis Ende Oktober.
Es beziehen ferner von der Infanterie-Schießschule:
die Unterofsiziere 6 X und die emeinen (ausschließlich Oekonomie-Handwerker) 3.4
Zulage monatlich.
. Der Infanterie-Schießschule ist von jedem Aufrücken der Kommandirten in eine höhere Löhnung
unter Angabe des Tages, von welchem ab dieselbe zahlbar ist, Kenntniß zu geben.