Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Achtundzwanzigster Jahrgang (28)

* 
* — 
S 
    
V. Bekleidung und Ausrüstung. 
Offizierburschen s. IX. 2) sind an Bekleidungs= und Aus- 
1 Schirmmütze), 
(dem Lazarethgehülfen 2 Drillichröcke), 
    
   
    
  
   
  
    
   
1 
   
2 möhglichst neue), 
2 Paar Lederhandschuhe), 
(das Aufnähegeld wird von der Gewehr- 
General -Militärkasse nach Schluß des Kommandos 
dDeoe#DT#### 
Zubehör (ohne Haarbusch), 
und Schloß, 
und Mündungsdeckel, 
————————————— 
von der Gewehr-Prülfungskommission durch die 
· des Kommandos eingezogen), 
eine 
den Zubehör. 
Jedem Gemeinen ist ein kleiner Spaten nebst Futteral mitzugeben. 
Sämmtliche Sachen müssen neuester Probe, gut verpaßt und mit dem Namen des betreffenden 
Kommandirten versehen sein. 
4. Mehr Bekleidungs= und Ausrüstungsstücke, als angeführt, mitzugeben oder nachzuschicken, ist 
untersagt. Etlwaiger weiterer Bedarf ist der Gewehr-Prüfungskommission auf deren Erfordern 
zu übersenden. 
Das richtige Vorhandensein sämmtlicher vorgenannten Stücke 2c. hat die Gewehr-Prüfungs- 
kommission auf Grund des Armee-Verordnungs-Blattes zu kontroliren. Die Mitgabe besonderer 
Bekleidungsnachweisungen ist daher nicht erforderlich. 
Anfragen der Truppentheile an die Gewehr-Prüfungskommission über das Vorhandensein und 
die Kriegsbrauchbarkeit der Waffen der zu derselben kommandirten Mannschaften haben nicht 
stattzufinden; die Kriegsbrauchbarkeit ist vielmehr als selbstoerständlich anzunehmen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.