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V. Bekleidung und Ausrüstung.
Offizierburschen s. IX. 2) sind an Bekleidungs= und Aus-
1 Schirmmütze),
(dem Lazarethgehülfen 2 Drillichröcke),
1
2 möhglichst neue),
2 Paar Lederhandschuhe),
(das Aufnähegeld wird von der Gewehr-
General -Militärkasse nach Schluß des Kommandos
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Zubehör (ohne Haarbusch),
und Schloß,
und Mündungsdeckel,
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von der Gewehr-Prülfungskommission durch die
· des Kommandos eingezogen),
eine
den Zubehör.
Jedem Gemeinen ist ein kleiner Spaten nebst Futteral mitzugeben.
Sämmtliche Sachen müssen neuester Probe, gut verpaßt und mit dem Namen des betreffenden
Kommandirten versehen sein.
4. Mehr Bekleidungs= und Ausrüstungsstücke, als angeführt, mitzugeben oder nachzuschicken, ist
untersagt. Etlwaiger weiterer Bedarf ist der Gewehr-Prüfungskommission auf deren Erfordern
zu übersenden.
Das richtige Vorhandensein sämmtlicher vorgenannten Stücke 2c. hat die Gewehr-Prüfungs-
kommission auf Grund des Armee-Verordnungs-Blattes zu kontroliren. Die Mitgabe besonderer
Bekleidungsnachweisungen ist daher nicht erforderlich.
Anfragen der Truppentheile an die Gewehr-Prüfungskommission über das Vorhandensein und
die Kriegsbrauchbarkeit der Waffen der zu derselben kommandirten Mannschaften haben nicht
stattzufinden; die Kriegsbrauchbarkeit ist vielmehr als selbstoerständlich anzunehmen.