Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Achtundzwanzigster Jahrgang (28)

15 
Kriegsministerium. Berlin den 3. Januar 1894. 
Nr. 4. 
Exerzir-Reglement für die Feldartillerie vom 27. Juni 1892. 
Mit Genehmigung Seiner Majestät dee Raisere und Rönige gelangt der neu bearbeitete II. Theil des 
Exerzir-Reglements für die Feldartillerie zur Verausgabung. Derselbe ist dem Reglement an Stelle des bis- 
herigen II. Theils einzufügen. Letzterer tritt mit der Einschränkung außer Kraft, daß bei Verwendung von 
Granaten und Schrapnels C/82 und Sprenggranaten mit Doppelzünder C/88 diejenigen Bestimmungen, 
welche sich auf die Handhabung der genannten Munition beziehen, gültig bleiben. 
Die durch die Neuaufstellung des II. Theils bedingten Deckblätter zum III. und IV. Theil, sowie 
eine mit Allerhöchster Genehmigung erfolgte Abänderung zum V. Theil, „Bestimmungen bei Paraden vor 
Seiner Majestät“ betreffend, gelangen gleichfalls zur Versendung. 
Bronsart v. Schellendorff. 
No. 460/12. 93. A. 4. 
Kriegsministerium. Berlin, den 11. Januar 1894. 
Nr. 5. 
Kommandirungen Königlich Preußischer bz. Königlich Würktembergischer Offiziere nach Württemberg 
bz. Preußen. 
Seine Majestaͤt der Naiser und Kônig haben im Einvernehmen mit Seiner Majestät dem Könige von 
Württemberg befohlen, daß die nach Württemberg kommandirten Königlich Preußischen Offiziere die Uniform 
und alle Abzeichen becsenigen Königlich Württembergischen Truppentheils anlegen, dem sie zugetheilt sind. 
Generale und Generalsstabsoffiziere sollen gleichfalls württembergische Uniform tragen. Die Führung solcher 
Offiziere à la suite der Königlich Preußischen Armee bz. eines Königlich Preußischen Truppentheils 2c. fällt 
fort. Die General-Adjutanten, Generale à la suite und Flügel-Adjutanten Seiner Majestät des Kaisers und 
Königs behalten das Recht zum Tragen ibrer bisherigen Uniform. Die zu höheren Kommandobehörden, 
Ssien. Bildungsanstalten 2c. kommandirten Offiziere tragen die Uniform des Truppentheils, dem sie 
angehören. 
Eine entsprechende Anordnung haben Seine Majestät der König von Mürttemberg für die nach 
Preußen kommandirten Königlich Württembergischen Offiziere getroffen. 
Bronsart v. Schellendorff. 
No. 1055/12. 93. A. 1. nsart v. Schellendorff
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.