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Kriegsministerium. Berlin den 3. Januar 1894.
Nr. 4.
Exerzir-Reglement für die Feldartillerie vom 27. Juni 1892.
Mit Genehmigung Seiner Majestät dee Raisere und Rönige gelangt der neu bearbeitete II. Theil des
Exerzir-Reglements für die Feldartillerie zur Verausgabung. Derselbe ist dem Reglement an Stelle des bis-
herigen II. Theils einzufügen. Letzterer tritt mit der Einschränkung außer Kraft, daß bei Verwendung von
Granaten und Schrapnels C/82 und Sprenggranaten mit Doppelzünder C/88 diejenigen Bestimmungen,
welche sich auf die Handhabung der genannten Munition beziehen, gültig bleiben.
Die durch die Neuaufstellung des II. Theils bedingten Deckblätter zum III. und IV. Theil, sowie
eine mit Allerhöchster Genehmigung erfolgte Abänderung zum V. Theil, „Bestimmungen bei Paraden vor
Seiner Majestät“ betreffend, gelangen gleichfalls zur Versendung.
Bronsart v. Schellendorff.
No. 460/12. 93. A. 4.
Kriegsministerium. Berlin, den 11. Januar 1894.
Nr. 5.
Kommandirungen Königlich Preußischer bz. Königlich Würktembergischer Offiziere nach Württemberg
bz. Preußen.
Seine Majestaͤt der Naiser und Kônig haben im Einvernehmen mit Seiner Majestät dem Könige von
Württemberg befohlen, daß die nach Württemberg kommandirten Königlich Preußischen Offiziere die Uniform
und alle Abzeichen becsenigen Königlich Württembergischen Truppentheils anlegen, dem sie zugetheilt sind.
Generale und Generalsstabsoffiziere sollen gleichfalls württembergische Uniform tragen. Die Führung solcher
Offiziere à la suite der Königlich Preußischen Armee bz. eines Königlich Preußischen Truppentheils 2c. fällt
fort. Die General-Adjutanten, Generale à la suite und Flügel-Adjutanten Seiner Majestät des Kaisers und
Königs behalten das Recht zum Tragen ibrer bisherigen Uniform. Die zu höheren Kommandobehörden,
Ssien. Bildungsanstalten 2c. kommandirten Offiziere tragen die Uniform des Truppentheils, dem sie
angehören.
Eine entsprechende Anordnung haben Seine Majestät der König von Mürttemberg für die nach
Preußen kommandirten Königlich Württembergischen Offiziere getroffen.
Bronsart v. Schellendorff.
No. 1055/12. 93. A. 1. nsart v. Schellendorff