Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Achtundzwanzigster Jahrgang (28)

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Einziehung solcher Bäcker zu rücksichtigen, welche in der Her- 
stellung von Feldzwieback ausgebildet sind. 
Die Einziehung von Militärbäckern des Beurlaubten- 
standes *) zum Dienst bei den während der Herbstübungen zu 
errichtenden Feldbäckereien — soweit letztere mit Mannschaften 
der Militär-Bäckerabtheilungen nicht voll besetzt werden 
können — erfolgt nach Maßgabe der jährlichen Bestimmungen 
betreffend die Uebungen des Beurlaubtenstandes. 
2. Behufs Ausbildung für den Feldbäckereidienst komman- 
diren die Generalkommandos alljährlich eine durch das Kriegs- 
ministerium (Militär-Oekonomie-Departement) festgesetzte An- 
zahl von Mannschaften — in erster Linie gelernte Bäcker — 
auf 4 bis 6 Wochen in die Garnisonbäckereien. Für die 
Monate September und Oktober findet eine derartige Komman- 
dirung nicht statt. 
. 6. 
Beurlaubung des Bäckerpersonals. 
Bei vorübergehender Verminderung der Garnisonstärken 
ist aus Ersparnißrücksichten die zeitweise Beurlaubung eines 
Theils des etatsmäßigen Bäckerpersonals anzustreben. Eine 
solche darf indessen nur mit Zustimmung der betreffenden 
Mannschaften eintreten. 
8. 7. 
Gebührnisse. 
1. a) Die den Mannschaften der Militär-Bäckerabtheilungen 
zuständigen Gebührnisse an Löhnung und Zulagen 
werden durch die Verpflegungsetats der Militär- 
Bäckerabtheilungen festgesetzt. Die Gewährung der- 
selben erfolgt nach den Bestimmungen der Friedens- 
Sesolhungsvorschrift. 
". Zu Reserve- und Landwehrübungen mit der Wasse werden die 
M des Beurlaubtenstandes nicht eingezogen.
	        
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