— 5 —
Einziehung solcher Bäcker zu rücksichtigen, welche in der Her-
stellung von Feldzwieback ausgebildet sind.
Die Einziehung von Militärbäckern des Beurlaubten-
standes *) zum Dienst bei den während der Herbstübungen zu
errichtenden Feldbäckereien — soweit letztere mit Mannschaften
der Militär-Bäckerabtheilungen nicht voll besetzt werden
können — erfolgt nach Maßgabe der jährlichen Bestimmungen
betreffend die Uebungen des Beurlaubtenstandes.
2. Behufs Ausbildung für den Feldbäckereidienst komman-
diren die Generalkommandos alljährlich eine durch das Kriegs-
ministerium (Militär-Oekonomie-Departement) festgesetzte An-
zahl von Mannschaften — in erster Linie gelernte Bäcker —
auf 4 bis 6 Wochen in die Garnisonbäckereien. Für die
Monate September und Oktober findet eine derartige Komman-
dirung nicht statt.
. 6.
Beurlaubung des Bäckerpersonals.
Bei vorübergehender Verminderung der Garnisonstärken
ist aus Ersparnißrücksichten die zeitweise Beurlaubung eines
Theils des etatsmäßigen Bäckerpersonals anzustreben. Eine
solche darf indessen nur mit Zustimmung der betreffenden
Mannschaften eintreten.
8. 7.
Gebührnisse.
1. a) Die den Mannschaften der Militär-Bäckerabtheilungen
zuständigen Gebührnisse an Löhnung und Zulagen
werden durch die Verpflegungsetats der Militär-
Bäckerabtheilungen festgesetzt. Die Gewährung der-
selben erfolgt nach den Bestimmungen der Friedens-
Sesolhungsvorschrift.
". Zu Reserve- und Landwehrübungen mit der Wasse werden die
M des Beurlaubtenstandes nicht eingezogen.