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Dasselbe gilt von den Gebührnissen der behufs zeitweiliger
Verstärkung des Bäckerpersonals aus dem aktiven Dienststande
kommandirten (§. 5 Ziffer 1, erster Absatz, Schlußsatz) bz.
der aus dem Beurlaubtenstande herangezogenen Mannschaften.
Für diese sind ebenso, wie für die etatsmäßigen Militärbäcker,
die etwaigen Lazarethverpflegungs= und Arzneikosten, sowie bei
der Behandlung im Revier die Löhnungsgebührnisse, auf den
Bäckereikostenfonds zu übernehmen.
Dagegen empfangen die zur Aushülfe als Ersatz für
erkrankte, beurlaubte, arretirte Militärbäcker, sowie die zur
Ausbildung für den Feldbäckereidienst bz. die vor Uebertritt
zur Militär-Bäckerabtheilung behufs Erlernung des Bäckerei-
dienstes kommandirten Mannschaften ihre Gebührnisse aus-
schließlich der Zulage für Rechnung ihrer Truppentheile.
Zu den bei den Bäckereikosten zu verrechnenden Ausgaben
gehören ferner:
a) alle durch Versetzung und Kommandirung von Mann-
schaften zu den Bä genentstehenden Marsch-c.
Kosten;
b) die Reisegelder für entlassene Milikärbäcker. — Falls
letztere Transporten angeschlossen werden, sind die
Reisegebührnisse von dem Betrage der Transportkosten-
Rechnung abzuzweigen und dem betreffenden Proviant=
amt zuzuweisen;
I) die Löhnungsbeträge und etwaigen Lazarethverpflegungs-
und Arzneikosten für diejenigen Mannschaften der
Militär-Bäckerabtheilungen, welche zur Beschäftigung
in den Garnisonbäckereien wegen Körperschwäche oder
aus anderen Gründen für ungeeignet befunden werden,
bis zu dem Zeitpunkt, wo über diese Mannschaften
weitere Bestimmung getroffen wird.
3. Die nach Vorstehendem auf den Bäckereikostenfonds zu
übernehmenden Gebührnisse werden von dem betreffenden
Truppentheil bei der dem Proviantamt vorgesetzten Korps-
Intendantur oder der von letzterer beauftragten Divisions-