Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Achtundzwanzigster Jahrgang (28)

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Intendantur liquidirt und von dieser auf das Proviantamt 
zur Erstattung und Verausgabung angewisen. 
Die Verpflegungsliquidation, in welche alle zur Zahlung 
gelangten Kosten (Löhnung, Zulagen, Verpflegungszuschuß, 
Naturalquartier-Servis, Selbstbewirthschaftungsfonds 2c.) ohne 
Rücksicht auf ihre Art aufgenommen werden, wird monatlich 
gelegt. 
In Bezug auf die Gewährung der Bekleidungs= r2c. Ent- 
schädigung für das etatsmäßige Bäckerpersonal finden die Be- 
stimmungen in den §§. 28 und 31,5, sowie Muster 3 b der 
Bekleidungsordnung sinngemäße Anwendung. Militärbäcker, 
welche auf länger als 6 Wochen beurlaubt sind, werden für 
die in die Urlaubszeit fallenden vollen Kalendermonate auf die 
Jahres-Durchschnittsstärke in Anrechnung gebracht. 
Die Kosten der Krankenpflege werden von den Garnison- 
lazarethen vierteljährlich bei der zuständigen Korps-Intendantur 
liquidirt und von dieser auf das betreffende Proviantamt 
angewiesen. 
4. Der Waffen-Reparaturfonds des Militär-Bäcker- 
personals ist von demjenigen des Truppentheils getrennt zu 
halten. « 
8. 9. 
Bestimmungen für den Mobilmachungs fall. 
Im Mobilmachungsfalle geben die Bäckerabtheilungen bei 
denjenigen Armeekorps, welche eine Etappen-Bäckereikolonne auf- 
zustellen haben, zwei Dritttheile, bei den übrigen Armeekorps 
die Hälfte ihrer Mannschaften zur Bildung der Bäckereikolonnen 
ab. Die Ergänzung der Bäckerabtheilungen erfolgt durch Ein- 
ziehung von Bäckern aus dom Beurlaubtenstande. 
drockt# öniglichen Hofbuchdmckerel von G. S. Miltler à Sohn, Ber#n 8712, 
n der adalolichen Gosduq Kochsitake 68-—70.
	        
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