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Intendantur liquidirt und von dieser auf das Proviantamt
zur Erstattung und Verausgabung angewisen.
Die Verpflegungsliquidation, in welche alle zur Zahlung
gelangten Kosten (Löhnung, Zulagen, Verpflegungszuschuß,
Naturalquartier-Servis, Selbstbewirthschaftungsfonds 2c.) ohne
Rücksicht auf ihre Art aufgenommen werden, wird monatlich
gelegt.
In Bezug auf die Gewährung der Bekleidungs= r2c. Ent-
schädigung für das etatsmäßige Bäckerpersonal finden die Be-
stimmungen in den §§. 28 und 31,5, sowie Muster 3 b der
Bekleidungsordnung sinngemäße Anwendung. Militärbäcker,
welche auf länger als 6 Wochen beurlaubt sind, werden für
die in die Urlaubszeit fallenden vollen Kalendermonate auf die
Jahres-Durchschnittsstärke in Anrechnung gebracht.
Die Kosten der Krankenpflege werden von den Garnison-
lazarethen vierteljährlich bei der zuständigen Korps-Intendantur
liquidirt und von dieser auf das betreffende Proviantamt
angewiesen.
4. Der Waffen-Reparaturfonds des Militär-Bäcker-
personals ist von demjenigen des Truppentheils getrennt zu
halten. «
8. 9.
Bestimmungen für den Mobilmachungs fall.
Im Mobilmachungsfalle geben die Bäckerabtheilungen bei
denjenigen Armeekorps, welche eine Etappen-Bäckereikolonne auf-
zustellen haben, zwei Dritttheile, bei den übrigen Armeekorps
die Hälfte ihrer Mannschaften zur Bildung der Bäckereikolonnen
ab. Die Ergänzung der Bäckerabtheilungen erfolgt durch Ein-
ziehung von Bäckern aus dom Beurlaubtenstande.
drockt# öniglichen Hofbuchdmckerel von G. S. Miltler à Sohn, Ber#n 8712,
n der adalolichen Gosduq Kochsitake 68-—70.